GSpG § 13. Mehrstufige Ausspielungen, BGBl. Nr. 620/1989, gültig ab 01.01.1990
Abschnitt I Glücksspielgesetz
Bestimmte Lotterien
§ 13. Mehrstufige Ausspielungen
(1) Mehrstufige Ausspielungen sind Glücksspiele, bei denen die Spielteilnehmer neben einem allfälligen Gewinn eine weitere Gewinnchance erlangen können.
(2) Die Ausspielungen nach den § 6 bis 12 können ein- oder mehrstufig durchgeführt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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