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GSpG § 13. Mehrstufige Ausspielungen, BGBl. Nr. 620/1989, gültig ab 01.01.1990

Abschnitt I Glücksspielgesetz

Bestimmte Lotterien

§ 13. Mehrstufige Ausspielungen

(1) Mehrstufige Ausspielungen sind Glücksspiele, bei denen die Spielteilnehmer neben einem allfälligen Gewinn eine weitere Gewinnchance erlangen können.

(2) Die Ausspielungen nach den § 6 bis 12 können ein- oder mehrstufig durchgeführt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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