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GSpG § 12a. Elektronische Lotterien, Bingo und Keno, BGBl. I Nr. 69/1997, gültig von 01.10.1997 bis 30.06.2010

Abschnitt I Glücksspielgesetz

Bestimmte Lotterien

§ 12a. Elektronische Lotterien, Bingo und Keno

Elektronische Lotterien, sind Ausspielungen, bei denen der Spielvertrag über elektronische Medien abgeschlossen, die Entscheidung über Gewinn oder Verlust zentralseitig herbeigeführt oder zur Verfügung gestellt wird und der Spielteilnehmer unmittelbar nach Spielteilnahme vom Ergebnis dieser Entscheidung Kenntnis erlangen kann.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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