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GSpG § 11. Zahlenlotto, BGBl. Nr. 620/1989, gültig von 01.01.1990 bis 19.07.2010

Abschnitt I Glücksspielgesetz

Bestimmte Lotterien

§ 11. Zahlenlotto

Das Zahlenlotto ist eine Ausspielung, bei der ein Veranstalter Wetten über die Gewinnchancen einer oder mehrerer Zahlen oder Symbole aus einer bestimmten Zahlen- oder Symbolreihe annimmt und durchführt. Die gewinnenden Zahlen oder Symbole werden durch öffentliche Ziehung ermittelt. Der Einzelgewinn beträgt ein festgesetztes Vielfaches des Wetteinsatzes.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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