§ 7c.
(1) Bei einer Fixpreisermittlung gemäß § 15d in Verbindung mit § 23 Abs. 4c WGG unter Bedachtnahme auf § 15a WGG kann die Bauvereinigung eine jeweils sachgerechte und angemessene Absetzung für Abschreibung und eine Wertsicherung ansetzen.
(2) Ein Fixpreis gemäß Abs. 1 gilt jedenfalls als angemessen im Sinne des § 23 Abs. 4c WGG, wenn sich die Bauvereinigung aus Anlass der erstmaligen Überlassung der Baulichkeit zu einer Fixpreisermittlung gemäß § 15d WGG unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 15a WGG (in Verbindung mit § 14 Abs. 1a WGG) und § 18a Abs. 1 Entgeltrichtlinienverordnung 1994 verpflichtet.
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