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GRVO § 5. Buchführung, BGBl. II Nr. 430/2021, gültig ab 13.10.2021

§ 5. Buchführung

(1) Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Kassenführung sind zu wahren.

(2) Die Summe der auf allen Baulichkeiten einer Bauvereinigung verrechneten gesamten Verwaltungskosten gemäß § 5 der Entgeltrichtlinienverordnung 1994 (ERVO 1994, BGBl. Nr. 924) darf die Summe der gemäß den § 6 und 7 ERVO 1994 jeweilig errechenbaren Pauschalbeträge sowie der Kosten für notwendige und nützliche Informationen der Wohnungsnutzer nicht übersteigen.

(3) Die Bauvereinigungen haben ihrer Buchführung den Kontenrahmen gemäß Anlage A und ihrer Abrechnung den Betriebsabrechnungsbogen gemäß Anlage B zugrunde zu legen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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