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GRVO § 2a. Altverträge und Wiederbestellungen, BGBl. II Nr. 430/2021, gültig ab 13.10.2021

§ 2a. Altverträge und Wiederbestellungen

(1) Auf Grundlage des § 26 Abs. 2 WGG in der mit geltenden Fassung BGBl. Nr. 800/1993 kann anstelle eines Bezugsbestandteils in Entsprechung zur Verwendungszulage, eine pauschale Überstundenabgeltung bis zu einem Höchstausmaß von monatlich 50 Stunden berücksichtigt werden.

(2) Auf Grundlage des § 26 Abs. 2 iVm Abs. 4 WGG in der mit geltenden Fassung BGBl. Nr. 800/1993 können zusätzlich, insgesamt bis zu einem jährlichen Höchstausmaß von drei Monatsgehältern gemäß § 26 Abs. 2 WGG in der mit geltenden Fassung BGBl. Nr. 800/1993, Leistungsprämien gewährt werden. Voraussetzung dafür sind entweder das Erbringen besonders herausragender Leistungen in einem Kalenderjahr und/oder im Fall der Geschäftsführung (Vorstand) das Erreichen vorab vereinbarter Jahresziele.

(3) Bei Mehrfachtätigkeiten eines Vorstandsmitgliedes oder Geschäftsführers gilt die Anwendung der erhöhten Betragsgrenzen gemäß § 26 Abs. 4 WGG in der mit geltenden Fassung BGBl. Nr. 800/1993 für sämtliche Tätigkeiten in einer (oder mehreren) gemeinnützigen Bauvereinigung(en) und ihren Gesellschaften gemäß § 7 Abs. 4 und 4b WGG. Die Anwendung des § 26 Abs. 4 WGG in der mit geltenden Fassung BGBl. Nr. 800/1993 zweiter Fall setzt zumindest eine deutlich über dem Branchendurchschnitt liegende Bau- und Verwaltungstätigkeit einer Bauvereinigung voraus.

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