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GKV § 16a. Holzstaub: Pflicht zur Absaugung, BGBl. II Nr. 429/2011, gültig ab 20.12.2011

3. Abschnitt Sonderbestimmungen für Holzstaub

§ 16a. Holzstaub: Pflicht zur Absaugung

(1) Spanabhebende Holzbearbeitungsmaschinen müssen, sofern auf Grund des Arbeitsverfahrens eine Erfassung möglich ist und nach dem Stand der Technik eine Einrichtung zur Erfassung verfügbar ist, abgesaugt werden.

(2) Folgende handgeführte Holzbearbeitungsmaschinen müssen mit einer Absauganlage oder einem Absauggerät mit Staubsammeleinrichtung im Gehäuse abgesaugt werden:

1. Handkreissägen,

2. Handhobelmaschinen,

3. Handoberfräsmaschinen, sofern eine Einrichtung zur Erfassung nach dem Stand der Technik verfügbar ist,

4. Flachdübelfräsmaschinen/Lamellendübelfräsmaschinen,

5. Schleifmaschinen.

(3) Bei Arbeiten mit handgeführten Schleifmaschinen muss ab , über die Geräteabsaugung nach Abs. 2 hinausgehend, eine zusätzliche Absaugung erfolgen durch Verwendung:

1. eines geeigneten Arbeitstisches für Schleifarbeiten mit integrierter Absaugung (Schleiftisch) oder

2. einer anderen geeigneten Stauberfassung (zB Wand- oder Kabinenabsaugung).

(4) Abweichend von Abs. 2 Z 5 und Abs. 3 dürfen handgeführte Schleifmaschinen mit integrierter Absaugung mit gehäuselosem Staubbeutel maximal eine Stunde pro Arbeitsschicht verwendet werden.

(5) Von Abs. 1, 2 und 3 kann abgewichen werden, wenn sich aus der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren eine Unterschreitung des Grenzwertes ergibt, weil Holzbearbeitungsmaschinen verwendet werden

1. mit geringer Emission von einatembarem Holzstaub wie:

a) Ständerbohrmaschinen bei Verwendung von Spiralbohrern,

b) Astlochfräsmaschinen,

c) Kettenstemmmaschinen,

d) Maschinen mit geringer Zerspanung bei Montagearbeiten,

e) Säge- und Spaneranlagen im Frischholzbereich in Sägewerken, wenn die Späne über Vibrorinnen (Rüttler) oder über Absaugung geführt werden,

f) Streumaschinen (gekapselt) für die Spanplattenherstellung und

g) Abbundanlagen (gekapselt).

2. im Freien, in Hallen mit ausreichendem Luftdurchzug, unter Wetterschutzdächern oder auf Montagebaustellen mit beispielsweise folgenden Maschinen:

a) transportable Kreissägemaschinen,

b) Montagekreissägemaschinen,

c) Zimmereihandmaschinen für Abbund,

d) Motorkettensägen und

e) Abbundanlagen.

3. mit einer geringen Zerspanungsleistung wie:

a) Furnierkreissägen,

b) Langloch-, Dübel- und Reihenbohrmaschinen.

4. mit geringen Maschinenlaufzeiten (bis zu einer Stunde pro Schicht) wie:

a) Ausleger- und Gehrungskappkreissägemaschinen,

b) Tischbandsägemaschinen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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