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GGG Artikel 6 ARTIKEL VI In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen, BGBl. I Nr. 37/2024, gültig von 19.04.2024 bis 17.07.2024

F. EINBRINGUNG

Artikel 6 ARTIKEL VI In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem in Kraft.

2. Durchführungsverordnungen können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit in Kraft treten.

3. Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom , BGBl. Nr. 315/1968, über das Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung der Gerichtsgebühren und Ausfertigungskosten sowie die vor dem erteilten Genehmigungen zum Betrieb einer Freistempelmaschine gelten als Vollziehungsakte nach Art. I § 5 weiter.

4. Soweit schon bisher Gesetze, Verordnungen und Erlässe eine Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren vorsehen, bleiben diese Bestimmungen unberührt, sofern dieses Bundesgesetz keine andere Regelung trifft.

5. Insoweit in anderen bundesgesetzlichen Rechtsvorschriften auf eine durch dieses Bundesgesetz aufgehobene Rechtsvorschrift verwiesen wird, tritt an deren Stelle die entsprechende Bestimmung des vorliegenden Bundesgesetzes.

6. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt, soweit nicht § 1 anderes bestimmt, das Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962, BGBl. Nr. 289/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 566/1983, außer Kraft.

7. Die §§ 118 bis 120 sowie §§ 122 bis 123 KartG, § 24 UVG, § 29 GUG und § 25 des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 713, bleiben unberührt.

8. Dieses Bundesgesetz ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig gemacht worden sind. Auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei Gericht oder einer Justizverwaltungsbehörde anhängig sind, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden.

9. Dieses Bundesgesetz ist auch auf Exekutionsverfahren anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet worden sind und in denen nach dem ein Antrag auf Fortsetzung der Exekution bei Gericht eingelangt ist.

10. Wird in einem Exekutionsverfahren, das vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet worden ist, nach diesem Zeitpunkt die Fortsetzung der Exekution beantragt, so unterliegt der erste nach dem gestellte Fortsetzungsantrag der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4. Für solche Anträge ist die Hälfte der Pauschalgebühr zu entrichten; die Bestimmungen über Fehlbeträge und Haftung (§ 31) sind in diesen Fällen anzuwenden.

11. In Pflegschafts- und Vormundschaftssachen sind die bisherigen Vorschriften jedoch nur auf Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, für die die Gebührenpflicht vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entstanden ist.

12. In den Fällen, in denen auf Grund von Einwendungen gegen eine Aufkündigung ein zivilgerichtliches Verfahren eingeleitet worden ist, sind für dieses Verfahren die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften dann weiterhin anzuwenden, wenn die Aufkündigung vor dem bei Gericht eingebracht worden ist.

13. Dieses Bundesgesetz ist auch auf Verfahren über Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklagen anzuwenden, in denen diese Klage nach dem bei Gericht eingelangt ist; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchzuführende Verfahren in der Hauptsache sind in diesen Fällen keine weiteren Gebühren zu entrichten.

14. Auf Anträge auf Eintragung in die öffentlichen Register ist dieses Bundesgesetz anzuwenden, wenn der Antrag nach dem bei Gericht eingelangt ist.

15. Für Abschriften (Duplikate, Abschriften aus der Urkundensammlung oder aus den Registerakten) und Amtsbestätigungen (Zeugnisse), Grundbuchs- und Registerauszüge, die einer Partei ausgestellt werden, sind die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nur dann anzuwenden, wenn der Antragsteller die Ausstellung der Urkunde nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlangt hat.

15a. § 31a ist für den in der Anmerkung 1 zur Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 genannten Betrag mit der Maßgabe anzuwenden, daß Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der in dieser Gesetzesstelle angeführten Gebühr die für August 1994 verlautbarte Indexzahl des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 ist.

15b. Die im § 6b Abs. 1 vorgesehene Durchführungsverordnung kann bereits vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesbestimmung erlassen werden; sie darf jedoch nicht vor dem in Kraft treten.

15c. § 6b, § 21 Abs. 2 und 4, § 29a, die Tarifpost 6 lit. a und b, die Aufhebung der Anmerkung 12 lit. d zur Tarifpost 9, die Tarifpost 10 Z I lit. d und g, die Anmerkungen 1, 1a, 3b und 6 zur Tarifpost 10 sowie die Anmerkungen 6 und 7 zur Tarifpost 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit , § 19a tritt mit in Kraft.

15d. § 31a ist für die in Tarifpost 1 Anmerkung 9, Tarifpost 2 Anmerkung 6, Tarifpost 3 Anmerkung 6, Tarifpost 9 lit. a, lit. b Z 2, Tarifpost 12 lit. a Z 1 und 2 sowie in der Anmerkung 3 zu dieser Tarifpost in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 zahlenmäßig angeführten Beträge mit der Maßgabe anzuwenden, daß Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der in diesen Gesetzesstellen angeführten Gebühren die für August 1994 verlautbarte Indexzahl des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex 1986 ist.

15e. § 16 samt Überschrift, Tarifpost 1 Anmerkung 9, Tarifpost 2 Anmerkung 6, Tarifpost 3 Anmerkung 6, Tarifpost 9 lit. a, Tarifpost 12 lit. a Z 1 und 2 und die Anmerkung 3 zu dieser Tarifpost in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 treten mit in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, für die der Anspruch auf die Gebühr nach dem begründet wird.

15f. Tarifpost 9 lit. b Z 2, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 tritt mit in Kraft. Diese Bestimmungen sind anzuwenden, wenn der Antrag, mit dem die Eintragung begehrt wird, nach dem bei Gericht einlangt.

15g. Tarifpost 3 Anmerkung 2 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 501/1984 tritt mit Ablauf des außer Kraft. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn der Anspruch auf die Gebühr nach dem begründet wird.

15h. Tarifpost 9 Anmerkung 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 501/1984 tritt mit Ablauf des außer Kraft. Diese Bestimmung ist jedoch auch nach dem anzuwenden, wenn der Antrag, mit dem die Eintragung begehrt wird, noch vor dem bei Gericht eingelangt ist oder - bei von Amts wegen angeordneten Eintragungen - der Eintragungsbeschluß des Gerichtes noch vor dem gefaßt worden ist.

15i. § 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit in Kraft. Diese Bestimmung ist im Fall einer Gebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 1 und 3 anzuwenden, wenn die entsprechende Steuerschuld nach dem Grunderwerbsteuergesetz 1987 oder dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (§ 26) nach dem entsteht; ansonsten ist sie auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem begründet wird.

15j. Tarifpost 4 samt Anmerkungen 1a und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem begründet wird. § 31a ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000 zahlenmäßig geänderten Gerichtsgebührenbeträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der der Verordnung des Bundesministers für Justiz BGBl. Nr. 912/1994 erstmals nachfolgenden Neufestsetzung von Gerichtsgebühren und Bemessungsgrundlagen gemäß § 31a die mit diesem Bundesgesetz geänderten Gebührenbeträge unverändert zu bleiben haben.

15k. Anmerkung 6 zur Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit in Kraft. Diese Bestimmung ist anzuwenden, wenn die Veröffentlichung nach dem erfolgt.

15l. Die Änderung der Anmerkung 6 zur Tarifpost 10 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2001 sowie die Anmerkung 15a zur Tarifpost 10 treten mit in Kraft. Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 HGB, die vor dem bei Gericht einlangen, unterliegen - abweichend von Z 15k zweiter Satz - auch dann einer Veröffentlichungsgebühr von 1 500 S, wenn die Veröffentlichung erst nach dem erfolgt; § 10 Abs. 2 zweiter Satz HGB in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, ist auf diese Einreichungen nicht anzuwenden. Der zweite Satz der Anmerkung 6 zur Tarifpost 10 tritt mit Ablauf des wieder außer Kraft; er ist jedoch noch auf alle elektronischen Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 HGB anzuwenden, die noch vor dem bei Gericht einlangen.

16. Die durch die Euro-Gerichtsgebühren-Novelle, BGBl. I Nr. 131/2001, geänderten Bestimmungen sind auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem begründet wird. Verordnungen mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits vor seinem In-Kraft-Treten erlassen werden, jedoch frühestens mit in Kraft treten.

17. §§ 2, 4 und 8 sowie die Tarifposten 6, 11, 14 und 15 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2002 treten mit in Kraft. § 31a ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2002 eingeführten Justizverwaltungsgebührenbeträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.

18. §§ 2 und 31 sowie Tarifpost 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2003 treten mit in Kraft. § 31a ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2003 eingeführten Justizverwaltungsgebührenbeträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.

19. §§ 15, 16, 28 und 29 sowie die Tarifposten 1, 8, 12, 14 und 15 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2003 treten mit in Kraft. In ihrer dadurch geänderten Fassung sind die genannten Bestimmungen auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem begründet wird. § 31a ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003 zahlenmäßig geänderten Gerichtsgebührenbeträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.

20. §§ 2, 4, 6a und 16 sowie die Tarifposten 12 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2003 treten mit in Kraft. § 31a ist auf den mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2003 geschaffenen Justizverwaltungsgebührenbetrag von 150 Euro (Tarifpost 14 Z 3a) mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung des geänderten Gebührenbetrags die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichen Verbraucherpreisindex 2000 ist.

21. Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2004 tritt mit in Kraft.

22. § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2004 tritt mit in Kraft. §§ 19 und 23 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2004 treten mit in Kraft. § 15 sowie die Anmerkungen zur Tarifpost 12 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2004 treten mit in Kraft; die Anmerkung 2 zur Tarifpost 12 in ihrer dadurch geänderten Fassung ist auf Anträge nach § 98 EheG anzuwenden, die nach dem überreicht oder protokolliert werden.

23. § 2 sowie die Tarifposten 10 und 14 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005 treten mit in Kraft. Auf Schriften und Amtshandlungen, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr vor dem begründet wurde, sind diese Bestimmungen noch in ihrer bisherigen Fassung anzuwenden. Im Fall eines vor dem gestellten Antrags auf Anerkennung als Revisionsverband ist auch dann die Tarifpost 14 Z 6 in ihrer bisherigen Fassung anzuwenden, wenn die Erledigung des Antrags nach dem zur Ausfertigung an die Geschäftsstelle abgegeben wird.

24. Die Tarifpost 10 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, tritt mit in Kraft.

25. §§ 2, 6a, 7, 16, 22 und 28 sowie die Tarifposten 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 14 und 15 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2006 treten mit in Kraft. In ihrer dadurch geänderten Fassung sind die genannten Bestimmungen auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem begründet wurde. § 31a ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2006 veränderten Gerichts- und Justizverwaltungsgebührenbeträge in der Anmerkung 3 zur Tarifpost 12 und in der Tarifpost 14 Z 3a mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für März 2001 verlautbare Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.

26. Tarifpost 10 I lit. a Z 8, lit. b Z 10 und 15 und lit. c Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2006 tritt mit in Kraft. Tarifpost 10 I lit. b Z 5 und 5a sowie die Anmerkung 15a zur Tarifpost 10 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2006 treten mit in Kraft; in ihrer dadurch geänderten Fassung sind sie auf alle Einreichungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem begründet wurde; § 31a ist auf den mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2006 geschaffenen Gerichtsgebührenbetrag von 37 Euro (Tarifpost 10 I lit. b Z 5a) mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung dieses Gebührenbetrags die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist. Tarifpost 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2006 tritt mit in Kraft; § 31a ist auf den mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2006 geschaffenen Gerichtsgebührenbetrag von 69 Euro (Tarifpost 11 lit. d) mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung dieses Gebührenbetrags die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist. Die im zweiten und dritten Satz genannten Gerichtsgebührenbeträge von 37 Euro und 69 Euro sind auch dann in eine Neufestsetzung nach § 31a einzubeziehen, wenn die diese Neufestsetzung auslösende Überschreitung der Indexschwelle bereits vor dem beziehungsweise vor dem stattfindet.

27. §§ 2, 6a, 10, 15 und 31 sowie die Tarifposten 11, 12 und 15 jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten mit in Kraft. In ihrer dadurch geänderten Fassung sind die genannten Bestimmungen auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem begründet wurde. § 31a ist auf die mit dem Budgetbegleitgesetz 2007 veränderten Gerichts- und Justizverwaltungsgebührenbeträge in den Tarifposten 11 und 15 sowie auf den mit diesem Bundesgesetz neu geschaffenen Gerichtsgebührenbetrag in der Tarifpost 12 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für April 2006 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.

28. In gesetzlichen Vorschriften vorgesehene persönliche oder sachliche Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, die nach dem in Kraft getreten sind, sind unwirksam, soweit dem Staatsverträge nicht entgegenstehen. Ausgenommen hievon sind die Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach

a) § 9 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002, BGBl. I Nr. 14,

b) § 14 des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, BGBl. I Nr. 50/2002, Art. 5,

c) § 2 des Bundesgesetzes betreffend Verwertung der Bundeswohnbaugesellschaften, BGBl. I Nr. 46/2003,

d) § 2 des Marchfeldkanal-Bundesbeitragsgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2003,

e) § 2 des Bundesgesetzes betreffend die Veräußerung von Bundesanteilen an der Tiroler Flughafenbetriebsgesellschaft m.b.H. und von unbeweglichem Bundesvermögen, BGBl. I Nr. 121/2003,

f) § 50 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2003, Art. 1,

g) § 112 Abs. 1 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2010,

h) § 76b Abs. 4 des Gaswirtschaftsgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2006, Art. 2,

i) § 8 des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“, BGBl. I Nr. 87/2004,

j) § 3 des Bundesgesetzes betreffend die Veräußerung von Bundesanteilen an der Gemeinnützige Wohnbau Gesellschaft mbH Villach und an der Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden Gesellschaft m.b.H., BGBl. I Nr. 136/2004, Art. 8,

k) dem Bundesgesetz, mit dem eine Gerichtsgebührenbefreiung im Zusammenhang mit der Hochwasserhilfe gewährt wird, BGBl. I Nr. 156/2002, Art. 2,

l) dem Bundesgesetz, mit dem eine Gerichtsgebührenbefreiung im Zusammenhang mit der Hochwasserhilfe des Jahres 2005 gewährt wird, BGBl. I Nr. 113/2005,

m) § 907 Abs. 4 Z 3 UGB und

n) § 5 des Bundesgesetzes betreffend die Haftungsübernahme zur Zukunftssicherung der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG, BGBl. I Nr. 61/2006.

29. Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2007 tritt mit in Kraft.

30. § 2 und Tarifpost 14 in der Fassung der Exekutionsordnungs-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 37/2008, treten mit in Kraft.

31. §§ 28 und 29 sowie die Tarifpost 12 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2008 treten mit in Kraft. In ihrer bisherigen Fassung sind die genannten Bestimmungen aber noch auf freiwillige gerichtliche Feilbietungen anzuwenden, deren Durchführung vor dem beantragt wurde.

32. § 29a sowie die Tarifposten 9, 13 und 15 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 treten mit in Kraft; Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 tritt mit in Kraft. Verordnungen auf Grund der Anmerkung 14 zur Tarifpost 9 können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie werden jedoch frühestens mit wirksam. Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 ist auf Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB anzuwenden, die nach dem bei Gericht einlangen. Tarifpost 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 ist auf Apostillen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem entstanden ist. § 31a ist auf den mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2008 geänderten Gebührenbetrag in der Tarifpost 10 Z I lit. b Z 5a sowie auf den mit diesem Bundesgesetz neu geschaffenen Gebührenbetrag in der Anmerkung 6b zur Tarifpost 15 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung des geänderten Gebührenbetrags die für April 2006 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.

33. Tarifpost 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 tritt mit in Kraft.

34. § 31a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 tritt mit in Kraft. Die Bestimmung gilt in dieser Fassung für die Festsetzung der Höhe der Gebühren und Bemessungsgrundlagen ab dem , wobei Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Beträge und Bemessungsgrundlagen jeweils die für April 2006 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist. Verordnungen auf der Grundlage des § 31a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Die Verordnungen dürfen jedoch nicht vor dem § 31a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 in Wirksamkeit gesetzt werden. Für die Festsetzung der Höhe der Gebühren und Bemessungsgrundlagen vor dem gilt § 31a in der bis dahin geltenden Fassung weiter.

35. §§ 2, 4, 7, 16 und 23 sowie die Tarifposten 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10, 12, 12a, 13, 14 und 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 treten mit in Kraft. § 2 Z 1 lit. c und j, § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Z 1a sowie die Tarifposten 2, 3, 5 (Anmerkung 2), Tarifposten 6, 7 (Anmerkung 7) und Tarifpost 12a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 sind anzuwenden, sofern das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem liegt. § 2 Z 7c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 ist anzuwenden, wenn die Bekanntmachung nach dem erfolgt ist. § 2 Z 1 lit. e und Z 3 sowie die Tarifposten 4, 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 sind auf Verfahren erster Instanz anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende oder Fortsetzung begehrende Antrag nach dem bei Gericht eingelangt ist; sie sind auf Verfahren zweiter und dritter Instanz anzuwenden, sofern das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem liegt. §§ 7 Abs. 1 Z 1 und 23 Abs. 2 sowie Tarifpost 7 und Tarifpost 12 (Anmerkung 3a) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 sind auf Vergleiche und Entscheidungen anzuwenden, die nach dem ergangen sind. Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 ist auf Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB anzuwenden, die nach dem bei Gericht eingelangt sind. Tarifpost 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 ist auf Bekanntmachungen anzuwenden, die nach dem in der Ediktsdatei veröffentlicht werden. Tarifpost 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 ist auf Abschriften, Ablichtungen und Kopien anzuwenden, die nach dem hergestellt werden. § 31a ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009 neu geschaffenen Gebührentatbestände in den Tarifposten 2 (Anmerkung 1 und 1a), 3 (Anmerkung 1a), 4 (lit. c), 5, 6, 7 (lit. c, Anmerkung 7), 12 (lit. g, Anmerkung 4), 12a, 13, 14 (Z 6) und 15 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung des zugrundeliegenden geänderten oder neu eingeführten Gebührenbetrags jeweils die für April 2006 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.

36. § 2 und die Tarifposten 5, 7 und 12 lit. g und h samt Anmerkung 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 treten mit in Kraft. Die Tarifpost 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 ist auf Verlassenschaftsabhandlungen erster Instanz anzuwenden, in denen der Einantwortungsbeschluss nach dem an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung abgegeben wurde. Die Tarifposten 1 und 12 lit. a samt Anmerkung 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 sind auf Verfahren erster Instanz anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende oder Fortsetzung begehrende Antrag nach dem bei Gericht eingelangt ist. Die Tarifpost 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 ist auf Entscheidungen anzuwenden, die nach dem ergangen sind. Die Tarifpost 12 lit. g und h samt Anmerkung 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 ist auf Verfahren erster Instanz anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Antrag nach dem bei Gericht eingelangt ist. § 31a ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2009 neu bemessenen Gebührentatbestände in den Tarifposten 1, 7 (lit. c), 8 und 12 (lit. a Z 2, lit. g und h sowie Anmerkung 3) mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung des zugrundeliegenden geänderten Gebührenbetrags jeweils die für März 2009 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.

37. §§ 2, 28 und die Tarifpost 12 lit. i und h samt Anmerkung 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2009 treten mit in Kraft. § 31a ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2009 neu bemessenen Gebührentatbestände in der Tarifpost 12 samt Anmerkung 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung des zugrundeliegenden geänderten Gebührenbetrags jeweils die für März 2009 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.

38. §§ 2 und 22 samt Überschrift, die Überschrift des III. Abschnitts des Tarifs, Tarifpost 6 samt Anmerkungen 1 bis 4 und 6 sowie Tarifpost 15 Anmerkung 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2010 treten mit in Kraft. §§ 2 und 22 samt Überschrift sowie Tarifpost 6 Anmerkungen 1 bis 4 und 6 sowie Tarifpost 15 Anmerkung 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2010 sind auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem eröffnet werden. Wird das Insolvenzverfahren wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 IO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend. § 31a ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2010 neu bemessenen Gebührentatbestände in der Tarifpost 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung des zugrunde liegenden Gebührenbetrags jeweils die für März 2009 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex ist.

39. § 2 Z 7, § 4 Abs. 6, § 7 Abs. 1 Z 3, § 12 Abs. 2, § 16 bis 18 und § 31a, die Tarifpost 1 Z I, die Tarifposten 2 bis 4, Anmerkung 8 zur Tarifpost 7, die Tarifpost 9 lit. a und b, die Anmerkung 1a zur Tarifpost 9, die Tarifpost 10 Z I lit. a, die Anmerkungen 1a und 15a zur Tarifpost 10, die Anmerkung 5 zur Tarifpost 12a sowie die Tarifposten 14 und 15 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit in Kraft. Die Anmerkungen 3a zu den Tarifposten 9 und 10 treten mit außer Kraft. § 2 Z 7, § 7 Abs. 1 Z 3, § 12 Abs. 2, § 16, § 17 und die Tarifpost 1 Z I sowie die Tarifposten 2 bis 4, 9 lit. a und b, die Anmerkungen 1a zu den Tarifposten 9 und 10, die Tarifpost 10 Z 1 lit. a, die Anmerkung 5 zur Tarifpost 12a sowie die Tarifpost 14, jeweils in der Fassung des genannten Bundesgesetzes sind auf Klagen, Anträge, Rechtsmittel und Eingaben anzuwenden, die nach dem einlangen. § 18 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 ist auf Vergleiche anzuwenden, die nach dem geschlossen werden. Die Anmerkung 8 zur Tarifpost 7 ist auf Entscheidungen über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung anzuwenden, die nach dem ergangen sind. Die Anmerkungen 3a zu den Tarifposten 9 und 10 sind noch auf Eingaben anzuwenden, die vor dem eingelangt sind. Die Anmerkung 15a zur Tarifpost 10 ist auf Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB anzuwenden, für die die Frist zur Offenlegung nach dem endet.

40. Art. VI Z 28 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 tritt mit in Kraft. Die Tarifpost 9 lit. b Z 1 und 3 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ist auf Fälle der Selbstberechnung anzuwenden, in denen diese nach dem erfolgt oder in denen der Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts nach dem bei Gericht einlangt.

41. § 26b samt Abschnittsbezeichnung und Paragrafenüberschrift und die Tarifpost 10 Z III und IV sowie die Anmerkungen 17 und 20 bis 23 zur Tarifpost 10 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit in Kraft. Mit dem Inkrafttreten der Tarifpost 10 Z IV in der Fassung Budgetbegleitgesetzes 2011 tritt die Firmenbuchdatenbankverordnung, BGBl. II Nr. 240/1999, außer Kraft. Diese Verordnung ist noch auf Abfragen anzuwenden, die vor dem durchgeführt werden. § 26b Abs. 2 und 3 und die Tarifpost 10 Z III und IV sowie die Anmerkungen 20 bis 22 zur Tarifpost 10 sind auf alle Abfragen anzuwenden, die nach dem durchgeführt werden.

42. § 2 Z 1 lit. c, § 7 Abs. 1 Z 1 und die Tarifpost 1 Z II in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 treten mit in Kraft und sind auf Dolmetschleistungen anzuwenden, die nach dem erfolgen.

43. §§ 6a und die Tarifpost 9 lit. d und e sowie die Anmerkungen 13 bis 17 zur Tarifpost 9 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 treten mit in Kraft. Mit dem Inkrafttreten der Tarifpost 9 lit. e in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 tritt die Grundstücksdatenbankverordnung 2009 – GDBV 2009, BGBl. II Nr. 502/2008, außer Kraft. Diese Verordnung sowie § 6a sind noch auf Abfragen anzuwenden, die vor dem durchgeführt werden. § 26b Abs. 1, die Tarifpost 9 lit. d und e sowie die Anmerkungen 13 und 15 zur Tarifpost 9 sind auf alle Abfragen anzuwenden, die nach dem durchgeführt werden.

44. § 31a ist auf die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände und die in der Anmerkung 8 zur Tarifpost 7 angeführten Beträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der zugrundeliegenden, geänderten oder neu eingeführten Beträge jeweils die für März 2009 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.

45. §§ 2 und 7 sowie die Tarifposten 10 und 14 jeweils in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 53/2011, treten mit in Kraft. TP 10 Z I lit. b Z 13a ist auf Eintragungen anzuwenden, die nach dem erfolgen. § 31a ist auf die mit dem Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 53/2011, in den Tarifposten 10 I lit. b Z 13a und 14 Z 12 neu geschaffenen Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Neufestsetzung der Jahresgebühr nach Tarifpost 14 Z 12 jeweils erst mit 1. Jänner des der Neufestsetzung folgenden Kalenderjahres wirksam wird und Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der Gebührenbeträge in den Tarifposten 10 I lit. b Z 13a und 14 Z 12 die für März 2009 veröffentlichte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist, wobei deren erstmalige Neufestsetzung erst dann zu erfolgen hat, wenn ausgehend vom Basismonat März 2011 die Gebühren und Beträge dieses Bundesgesetzes neu festzusetzen sind.

46. §§ 6a und 31a Abs. 1 sowie die Tarifposten 9, 10, 14 und 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2011 treten mit  in Kraft. Für die erste Neufestsetzung der Gebühren und Beträge dieses Bundesgesetzes nach § 31a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2011 ist – vorbehaltlich der Spezialregelung in Z 45 – die für März 2011 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 maßgeblich.

47. § 29a und die Anmerkung 6 zur Tarifpost 15 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit in Kraft und sind auf Aktenabschriften, -ablichtungen und sonstige Kopien sowie Ausdrucke anzuwenden, die nach dem angefertigt wurden; für nach diesem Zeitpunkt durch die Partei selbst ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Infrastruktur hergestellte Aktenabschriften, -ablichtungen und sonstige Kopien ist daher keine Gebühr mehr zu entrichten. Die Tarifposten 1 Z II und 9 lit. d und e in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit in Kraft. Die Tarifpost 1 Z II in der genannten Fassung ist auf Dolmetschleistungen anzuwenden, die nach dem erbracht werden. § 31a ist in Ansehung der mit dem 2. Stabilitätsgesetz 2012 neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung jeweils die für März 2011 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.

48. § 2 Z 7 und Tarifpost 14 Z 13, 14 und 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2012 treten mit  in Kraft. § 31a ist auf die mit diesem Bundesgesetz in der Tarifpost 14 Z 13 bis 15 neu geschaffenen Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung dieser Gebührenbeträge die für März 2011 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.

49. Die §§ 1, 2, 4, 26, 26a, 31, 31a und 32 sowie die Tarifposten 9, 10, 11, 14 und 15 in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, BGBl. I Nr. 1/2013, treten mit in Kraft. § 30 Abs. 2a tritt mit außer Kraft. § 2 Z 1 lit. a und h, Z 6 und 7 sowie § 31 Abs. 1 in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, sind auf Klagen, Anträge, Eingaben und Verfahren anzuwenden, die nach dem anhängig werden. Die §§ 2 Z 4, 26, 26a und 31 Abs. 5 sowie die Anmerkung 6 zur Tarifpost 9 in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, BGBl. I Nr. 1/2013, sind auf Eingaben anzuwenden, die nach dem bei Gericht einlangen. Erfolgt eine Eintragung nach dem aufgrund einer Eingabe, die bereits vor dem bei Gericht einlangt, so entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr in Abweichung von § 2 Z 4 mit . Die Anmerkung 1 zur Tarifpost 14 in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, BGBl. I Nr. 1/2013, ist anzuwenden, wenn der Antrag nach dem einlangt.

50. Für Fälle der Selbstberechnung, die vor dem erfolgt sind, sind die §§ 2 Z 4, 4 Abs. 5a, 26, 26a und 30 Abs. 2a in der Fassung vor der Grundbuchsgebührennovelle, BGBl. I Nr. 1/2013, weiterhin anzuwenden; die Fälligkeit der Eintragungsgebühren tritt in diesen Fällen am ein.

51. § 31a in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, BGBl. I Nr. 1/2013, ist auf die dort mit Verweis auf §§ 26 Abs. 4 und 31 Abs. 1, Anmerkungen 1a und 6 zur Tarifpost 9 sowie Anmerkung 1a zur Tarifpost 10 angeführten Beträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung dieser Beträge die für März 2011 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.

52. §§ 2, 28 sowie die Anmerkung 8 zur Tarifpost 7, die Tarifpost 12 lit. b Z 8, lit. g, i und j sowie die Anmerkungen 6 bis 10 zur Tarifpost 12 in der Fassung des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 15/2013, treten mit in Kraft. § 31a ist auf die mit dem Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 15/2013 neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung dieser Beträge die für März 2011 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.

53. Die Tarifposten 3 und 12 lit. f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2013 treten mit in Kraft. Sie sind anzuwenden, wenn der das gerichtliche Verfahren einleitende Schriftsatz nach dem  bei Gericht angebracht wird. § 31a ist auf die mit diesem Bundesgesetz in den Tarifposten 3 lit. b und 12. lit. f neu geschaffenen Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung dieser Gebührenbeträge die für März 2011 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.

54. Die Anmerkung 2 zur Tarifpost 1 und die Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 treten mit in Kraft, und sind anzuwenden, wenn der die Gebühren auslösende Schriftsatz nach dem bei Gericht einlangt oder der Beginn der Niederschrift nach diesem Zeitpunkt liegt. § 2 Z 1 lit. k, § 7 Abs. 1 Z 1a, § 21 Abs. 4, § 30 Abs. 3 und 3a, und die Tarifpost 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 treten mit in Kraft. Tarifpost 13a ist auf Rechtsmittelverfahren nicht anzuwenden, in denen das Rechtsmittel vor dem bei der Behörde eingelangt ist. § 31a ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013 neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung jeweils die für März 2011 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist, wobei die erstmalige Neufestsetzung erst dann zu erfolgen hat, wenn der Schwellenwert des § 31a zum zweiten Mal überschritten wird.

55. Die Tarifpost 12 lit. a Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2013 tritt mit  in Kraft. § 31a ist auf die in dieser Tarifpost neugeschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung des zugrundeliegenden Betrags die für März 2011 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.

56. §§ 2 und 23 sowie die Tarifpost 7 (Anm.: richtig: Tarifpost 7a) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2014 treten mit in Kraft und sind auf Anträge anzuwenden, die nach dem bei Gericht einlangen. § 6a tritt mit außer Kraft. § 7 und die Tarifpost 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2014 treten mit in Kraft und sind auf Abfragen anzuwenden, die nach dem durchgeführt werden. § 31a ist auf die mit diesem Bundesgesetz neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung dieser Gebührenbeträge die für Mai 2013 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.

57. § 2 Z 4, § 4 Abs. 7, § 26 Abs. 2, 4 und 4a und § 30 Abs. 2a treten mit in Kraft und sind auf Fälle anzuwenden, in denen die Selbstberechnung nach dem In-Kraft-Treten der Verordnung des Bundesministers für Justiz nach den § 2 Z 4, § 4 Abs. 7 und § 26a Abs. 3 in der Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 19/2015 erfolgt ist.

58. § 2 Z 1 lit. h und lit. i, § 26a Abs. 1, § 30 Abs. 2, § 31a Abs. 1, die Anmerkung 1a zur Tarifpost 5, die Anmerkung 8 zur Tarifpost 4, die Tarifpost 7 lit. c Z 1 und 2, die Anmerkungen 7 bis 9 zur Tarifpost 7, die Tarifpost 12 lit. a Z 3, lit. b Z 8, lit. h, lit. i und lit. j sowie die Anmerkungen 1, 3a, 3b und 8 zur Tarifpost 12 in der Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 19/2015, treten mit in Kraft. § 28 Z 8, § 30 Abs. 3 bis 4, Tarifpost 12 lit. b Z 2, lit. c Z 1, lit. g, lit. h Z 1 und lit. i Z 1 sowie die Anmerkungen 6, 7 und 9 zur Tarifpost 12 treten mit Ablauf des außer Kraft. § 2 Z 1 lit. h, § 26a Abs. 1, § 30 Abs. 2, die Anmerkung 1a zur Tarifpost 5, die Anmerkung 8 zur Tarifpost 4, die Tarifpost 7 lit. c Z 1 und 2, die Anmerkungen 7 bis 9 zur Tarifpost 7, die Tarifpost 12 lit. a Z 3, lit. b Z 8 und lit. j sowie die Anmerkungen 1, 3a und 3b zur Tarifpost 12 sind in der Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 19/2015, auf Gebühren in Verfahren anzuwenden, die nach dem anhängig gemacht werden; auf Verfahren, die vor dem anhängig gemacht werden, sind die Bestimmungen in der bisher geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. § 2 Z 1 lit. i und die Tarifpost 12 lit. h und lit. i samt Anmerkung 8 in der Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle 2014 sind auf Fälle anzuwenden, in denen die Bestellung eines oder mehrerer Kinderbeistände oder die Beauftragung der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler nach dem erfolgt. § 2 Z 1 lit. i und die Tarifpost 12 lit. h und lit. i samt Anmerkung 9 in der bisherigen Fassung sind auf Fälle weiterhin anzuwenden, in denen die Bestellung oder Beauftragung vor dem erfolgt.

59. § 31a ist auf die mit der Gerichtsgebühren-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 19/2015, neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände sowie die Beträge nach Anmerkung 8 zur Tarifpost 7 und Anmerkung 3a zur Tarifpost 12 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung jeweils die für Mai 2013 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.

60. § 2 Z 1 lit. g und § 24 sowie die Tarifpost 8 samt Anmerkungen 1, 2, 2a, 3 und 5 und die Tarifpost 10 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 87/2015 (ErbRÄG 2015), treten mit in Kraft und sind auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden. § 31a ist auf die mit dem ErbRÄG 2015 geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung jeweils die für Mai 2013 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.

61. § 25 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 160/2015 treten mit in Kraft. Sie sind auf Eintragungen anzuwenden, bei denen der die Eintragungsgrundlage bildende Erwerbsvorgang nach dem stattgefunden hat.

62. Die §§ 2, 3, 6, 7, 19, 21, 22, 25, 26b und 31a sowie die Tarifposten 1 bis 10 und 12 bis 13a in der Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 156/2015 treten mit in Kraft und sind auf Fälle anzuwenden, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt nach dem abschließend verwirklicht wird. § 23 tritt mit außer Kraft. § 31a ist auf die mit der Gerichtsgebühren-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 156/2015, neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung jeweils die für Mai 2013 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.

63. § 2 Z 1 lit. c sowie die Tarifposten 1 bis 3 in der Fassung der Exekutionsordnungs-Novelle 2016, BGBl. I Nr. 100/2016 treten mit in Kraft. § 31a ist auf die mit der Exekutionsordnungs-Novelle 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung die für Mai 2013 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.

64. Die Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2017 tritt mit in Kraft und ist auf Fälle anzuwenden, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt nach dem abschließend verwirklicht wird.

65. Die Tarifpost 7 Z I lit. c Z 1 und 2, die Anmerkung 8 zur Tarifpost 7, die Tarifpost 10 Z I lit. c Z 13, Tarifpost 12 lit. j und die Anmerkung 3 lit. g zur Tarifpost 15 in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), treten mit in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, in denen sich die Gebührenpflicht nach dem verwirklicht. Tarifpost 11 lit. d tritt mit Ablauf des außer Kraft, ist aber auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, in denen die Gebührenpflicht vor dem verwirklicht wurde.

66. In der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 122/2017, treten in Kraft:

a) Tarifpost 5 mit ;

b) Tarifpost 14 mit . § 31a ist auf Tarifpost 14 Z 17 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung dieses Gebührenbetrags die für März 2017 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex ist.

67. § 26b Abs. 2, Tarifposten 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2017, treten mit in Kraft. Sie sind auf Fälle anzuwenden, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt nach dem verwirklicht wurde; auf Fälle, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt vor dem verwirklicht wurde, ist die bisherige Rechtlage weiterhin anzuwenden. § 31a ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2017 neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung jeweils die für Mai 2013 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.

68. In der Fassung des KindRückG 2017, BGBl. Nr. 130/2017 treten in Kraft:

a) Tarifpost 12 lit. j und die Anmerkung 11 zu Tarifpost 12 in der Fassung der Z 1 und 2 mit ;

b) die Anmerkung 11 lit. g zu Tarifpost 12 in der Fassung der Z 3 mit .

69. § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2018 tritt mit in Kraft.

70. § 10 Abs. 3 und die Tarifpost 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2019 treten mit in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, in denen sich die Gebührenpflicht nach dem verwirklicht. Die Tarifpost 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2019 tritt mit in Kraft.

71. § 16 Abs. 1, die Tarifpost 12 lit. c Z 1 und die Tarifpost 13 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2020 treten mit in Kraft. § 31a ist auf die mit diesem Bundesgesetz neu geschaffenen Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung die für März 2017 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex ist.

72. § 2 und die Tarifposten 1, 2, 4, 9 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021, treten mit in Kraft und sind auf Fälle anzuwenden, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt nach dem abschließend verwirklicht wird. § 31a ist auf die mit diesem Bundesgesetz neu geschaffenen Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung die für Dezember 2020 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex ist.

73. § 2 Z 1 lit. f, Abschnitt C Unterabschnitt I sowie die Tarifposten 5, 6 und 14 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2021 treten mit in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, in denen sich die Gebührenpflicht nach dem verwirklicht. § 31a ist auf die mit diesem Bundesgesetz neu geschaffenen Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung die für Dezember 2020 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex ist.

74. § 2 Z 3, Z 6, Z 7 und Z 8, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2, § 12 Abs. 2, § 18, § 21 Abs. 2 und 2a, § 25 Abs. 5, § 26a Abs. 2, § 29a und die Tarifposten 1 bis 4, 6, 7, 14 und 15 in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 61/2022, treten mit in Kraft und sind auf Fälle anzuwenden, in denen die Gebührenpflicht nach dem entsteht; auf Fälle, in denen die Gebührenpflicht vor dem entstanden ist, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. § 2 Z 7b, § 4 Abs. 5 und die Tarifpost 14 Z 3a treten mit Ablauf des außer Kraft und sind nicht mehr anzuwenden, wenn die Fälligkeit der Gebühr nach diesem Zeitpunkt entsteht; ein anteiliger Rückersatz von bereits entrichteten Gebühren findet nicht statt. § 31a ist auf die mit der Zivilverfahrens-Novelle 2022 neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung jeweils die für Dezember 2020 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex ist.

75. Wenn zwischen dem und dem eine endgültige Indexzahl veröffentlicht wird, durch die sich der Verbraucherpreisindex 2015 im Vergleich zur Indexzahl für Dezember 2020 um mehr als 5 vH ändert, so hat eine Erhöhung nach § 31a Abs. 1 zu unterbleiben. Erst wenn die von der Bundesanstalt Statistik Austria veröffentlichte endgültige Indexzahl für den Monat November 2024 oder für einen späteren Monat um mehr als 5 vH über der Indexzahl für Dezember 2020 liegt, hat eine Neufestsetzung um das Ausmaß der Steigerung stattzufinden, wobei die neuen Beträge ab dem der Veröffentlichung der endgültigen Indexzahl drittfolgenden Monatsersten gelten.

76. § 10 Abs. 3 in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2022 tritt mit in Kraft.

77. Die Tarifpost 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2022 tritt mit in Kraft und ist in Rechtsmittelverfahren betreffend Entscheidungen der Übernahmekommission anzuwenden, die nach dem erlassen werden; auf Rechtsmittelverfahren betreffend Entscheidungen der Übernahmekommission, die vor dem erlassen wurden, ist die Tarifpost 13a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2022 anzuwenden. § 31a ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2022 neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung jeweils die für Dezember 2020 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex ist, wobei die Z 75 anzuwenden ist.

78. § 7 Abs. 1 Z 2 und Z 3a, § 26b, § 28, Tarifpost 9 Anmerkung 16, Tarifpost 10 und Tarifpost 12 in der Fassung des Gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 186/2022, treten mit in Kraft und sind auf Fälle anzuwenden, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt nach dem abschließend verwirklicht wird. § 7 Abs. 1 Z 2a und Z 2b treten mit Ablauf des außer Kraft und sind nicht mehr anzuwenden, wenn die Fälligkeit der Gebühr nach diesem Zeitpunkt entsteht. § 31a ist auf die mit dem Gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungsgesetz 2022 neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung die für Dezember 2020 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex ist, wobei die Z 75 anzuwenden ist.

79. § 28 Z 4, Tarifpost 10 Z I lit. c Z 11 und 12 sowie Tarifpost 12 lit. d Z 1 in der Fassung des Gesellschaftsrechtlichen Mobilitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 78/2023, treten mit in Kraft und sind auf Fälle anzuwenden, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt nach dem abschließend verwirklicht wird. § 31a ist auf die mit dem Gesellschaftsrechtlichen Mobilitätsgesetz, BGBl. I Nr. 78/2023 neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung die für Dezember 2020 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex ist, wobei die Z 75 anzuwenden ist.

80. Tarifpost 10 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 179/2023, tritt mit in Kraft und ist auf Fälle anzuwenden, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt nach dem abschließend verwirklicht wird. § 31a ist auf die mit dem Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung die für Dezember 2020 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex ist, wobei die Z 75 anzuwenden ist.

81. Tarifpost 12 lit. c Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 182/2023 tritt mit in Kraft. § 31a ist auf Tarifpost 12 lit. c Z 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung die für Dezember 2020 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex ist, wobei die Z 75 anzuwenden ist.

82. §§ 25a bis 25c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2024 treten am Tag nach der Verlautbarung in Kraft. Die Bestimmungen treten am außer Kraft, sind aber auf Fälle weiterhin anzuwenden, in denen der Grundbuchsantrag vor diesem Zeitpunkt bei Gericht einlangt, und im Fall des § 25a Abs. 3 unter den dort genannten Voraussetzungen auch danach. Die Einnahmenminderungen wirken sich nicht nachteilig auf die in der UG 13 ausgabenseitig zur Verfügung stehenden Budgetmittel aus.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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