F. EINBRINGUNG
Artikel V Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Verweisungen, Vollziehungsklausel (Anm.: aus BGBl. Nr. 521/1995, zu § 31a, BGBl. Nr. 501/1984)
(Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensbestimmung)
(2) Die Regelung des § 31a Abs. 2 GGG gilt auch für die mit Wirkung vom festgesetzten Gebührenbeträge der Gebührenstufe über 5 Millionen Schilling, jedoch nicht für Eingaben und Amtshandlungen, bezüglich deren der Anspruch auf die Gebühr vor dem Inkrafttreten der ersten in Durchführung des § 31a Abs. 2 GGG ergehenden Verordnung begründet worden ist. Diese Durchführungsverordnung kann bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit in Kraft treten.
(3) § 31a GGG ist für den in Artikel IV Z 2 lit. c dieses Bundesgesetzes zahlenmäßig angeführten Betrag mit der Maßgabe anzuwenden, daß Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der in dieser Gesetzesstelle angeführten Gebühr die für August 1994 verlautbarte Indexzahl des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex 1986 ist.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(Anm.: Abs. 5 Vollziehungsklausel)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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