F. EINBRINGUNG
Artikel VII Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut; in Ansehung des § 29a für die bei der Kriminalpolizei im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht hergestellten Abschriften, Ablichtungen, Kopien oder Ausdrucke jedoch die Bundesministerin für Inneres.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
BAAAA-76823