GGG a13. (Anm.: aus BGBl. I Nr. 131/2001, zu den §§ 2, 4, 6, 6a, 10, 13, 15, 16, 17, 19, 19a, 22, 23, 26, 31, 31a und 32, BGBl. Nr. 501/1984), BGBl. I Nr. 131/2001, gültig ab 01.01.2002

F. EINBRINGUNG

a13. (Anm.: aus BGBl. I Nr. 131/2001, zu den §§ 2, 4, 6, 6a, 10, 13, 15, 16, 17, 19, 19a, 22, 23, 26, 31, 31a und 32, BGBl. Nr. 501/1984)

Artikel 13

In-Kraft-Treten, Aufhebungen, Übergangsbestimmungen

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.

4. Bis zum Ablauf des nicht verwendete Gerichtskostenmarken können bis an die Rechnungsführer der Gerichte gegen entsprechende Eurobeträge rückverkauft werden.

5. Freistempelmaschinen mit Gebühreneinstellung sind bis spätestens der zuständigen Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht zur Vorschussabrechnung vorzuführen;

Überschussbeträge sind in Eurobeträgen zurückzuzahlen;

Nachzahlungsbeträge sind in Eurobeträgen vorzuschreiben und einzubringen. Wertkarten sind bis spätestens der zuständigen Verwahrungsabteilung zur Prüfung zurückzustellen.

(Anm.: Z 6 und Z 7 betrifft andere Rechtsvorschrift)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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