F. EINBRINGUNG
a12. (Anm.: aus BGBl. I Nr. 114/1997, zu den §§ 2, 6b, 22 und 32, BGBl. Nr. 501/1984)
Artikel XII
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensbestimmung)
(Anm.: Abs. 2 bis Abs. 11 ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)
(12) Art. VIII Z 1 bis 6 (§ 2 Z 1 lit. f, § 6b Abs. 1 und 4, § 22, Tarifpost 5 und Tarifpost 6 lit. a bis c GGG) und Z 8 (Anmerkung 6a zu Tarifpost 15 GGG) ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bei denen der Anspruch auf die Gebühr nach dem begründet wird. Art. VIII Z 7 (Tarifpost 10 GGG) ist anzuwenden, wenn das Firmenbuchgericht die Eintragung nach dem vorgenommen hat; ist zudem die Eingabe vor dem beim Firmenbuchgericht eingelangt, so dürfen die Gebühren insgesamt den Betrag nicht übersteigen, der nach Tarifpost 10 GGG in der im Zeitpunkt der Entstehung des Gebührenanspruchs (§ 2 Z 4 GGG) und vor Inkrafttreten des Art. VIII des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/1997 maßgebenden Fassung zu entrichten war. Rechtsmittel in Firmenbuchsachen unterliegen nicht der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 I lit. a GGG in der Fassung des Art. VIII Z 7, wenn die angefochtene Entscheidung auf Grund eines vor dem beim Firmenbuchgericht eingebrachten Antrags ergangen ist.
(13) § 31a GGG ist für die in Art. VIII zahlenmäßig angeführten Beträge mit der Maßgabe anzuwenden, daß Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der in dieser Gesetzesstelle angeführten Gebühren die für August 1994 verlautbarte Indexzahl des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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