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GGG § 8. Persönliche Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe; Voraussetzungen, BGBl. I Nr. 75/2002, gültig von 01.07.2002 bis 30.04.2022

A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

V. Gebührenfreiheit

§ 8. Persönliche Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe; Voraussetzungen

(1) Die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe im Zivilprozeß (§§ 63 bis 73 ZPO) sind hinsichtlich der Gebührenfreiheit auch außerhalb des Zivilprozesses in allen anderen Verfahrensarten einschließlich im Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Gebühren für bücherliche Eintragungen nach Tarifpost 9 lit. b, auf die Abschriftgebühr nach Tarifpost 9 lit. d sowie auf die Gebühren für Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 10 III.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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