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GGG § 8., BGBl. Nr. 501/1984, gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1990

A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

V. Gebührenfreiheit

§ 8.

Voraussetzungen

(1) Die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe im Zivilprozeß (§§ 63 bis 73 ZPO) sind hinsichtlich der Gebührenfreiheit auch außerhalb des Zivilprozesses in allen anderen Verfahrensarten einschließlich im Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Gebühren von bücherlichen Eintragungen, auf die Gebühren für Grundbuchs- und Registerauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 9 lit. c, Tarifpost 10 IV, auf die Abschriftgebühr nach § 29 Abs. 1 GUG sowie auf die Pauschalgebühren nach den Tarifposten 6, 8 und 10.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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