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GGG § 7., BGBl. Nr. 501/1984, gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1990

A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

IV. Zahlungspflicht

§ 7.

(1) Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen:

1. bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger);

bei prätorischen Vergleichen (§ 433 ZPO) jedoch beide vertragschließende Parteien ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen;

2. bei Eingaben und den die Eingaben vertretenden Protokollen die einschreitende Partei;

3. bei Abschriften (Duplikaten, Abschriften aus der Urkundensammlung oder aus den Registerakten), Amtsbestätigungen (Zeugnissen), Grundbuchs- und Registerauszügen derjenige, der darum ansucht oder in dessen Interesse diese Schriftstücke ausgestellt werden;

4. bei anderen Amtshandlungen derjenige, der die Amtshandlung veranlaßt hat oder in dessen Interesse sie stattfindet.

(2) Die Vertreter der Parteien sowie die sonstigen am Verfahren Beteiligten haften für die Gerichtsgebühren nicht, sofern nichts anderes gesetzlich festgelegt ist.

(3) Schreitet ein Bevollmächtigter nach § 38 ZPO ein und wird die Vollmacht nicht fristgerecht nachgewiesen, so ist zur Zahlung der Gebühr der Einschreitende verpflichtet.

(4) Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung desselben Gebührenbetrages zwei oder mehrere Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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