GGG § 6., BGBl. Nr. 501/1984, gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001

A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

III. Gebührenermittlung

§ 6.

(1) Der der Gebührenermittlung zugrunde zu legende Betrag (Bemessungsgrundlage) ergibt sich aus den besonderen Bestimmungen (Abschnitte B und C).

(2) Eine nicht durch 10 S teilbare Bemessungsgrundlage ist auf die nächsthöheren 10 S aufzurunden. Die Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren sind auf volle Schilling aufzurunden.

(3) Wenn ein Betrag in ausländischer Währung die Grundlage für die Gebührenermittlung bildet, so ist der entsprechende Schillingbetrag nach den für den Bereich der Verkehrsteuern vom Bundesminister für Finanzen verlautbarten Umrechnungswerten zu ermitteln.

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