GGG § 5., BGBl. I Nr. 131/2001, gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2001

A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

II. Art der Gebührenentrichtung

§ 5.

Gerichtskostenmarken, Freistempelabdrucke,

Einzahlung

Gerichtskostenmarken sind Bundesstempelmarken mit dem Aufdruck „Justiz”. Die Gerichtskostenmarken dürfen durch Freistempelabdrucke ersetzt werden. Der Bundesminister für Justiz hat auf Antrag die Verwendung einer Freistempelmaschine (eines Freistempelabdruckes) zur Entrichtung von Gerichtsgebühren zu genehmigen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß hiefür nach Art und Umfang seiner Gebührenpflicht ein Bedarf gegeben ist und die Gewähr dafür besteht, daß er die für die Verwendung von Freistempelmaschinen (Abdrucken) festgesetzten Bedingungen einhält. Die erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die für die Genehmigung maßgebenden Voraussetzungen wegfallen, wenn der Berechtigte die für die Verwendung von Freistempelmaschinen festgesetzten Bedingungen nicht einhält oder wenn der begründete Verdacht besteht, daß er Gebühren hinterzogen oder die Freistempelmaschine anderen Personen zur Verwendung überlassen hat. Der Bundesminister für Justiz hat nach den Grundsätzen einer einfachen und sparsamen Verwaltung und Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren durch Verordnung zu regeln:

1. die näheren Bestimmungen über die Gerichtskostenmarken, insbesondere ihre Herstellung, Ausgabe, Einziehung, Neuauflage, Verwendung und den Umtausch;

2. die näheren Bestimmungen über die Genehmigung und den Widerruf des Betriebes einer Freistempelmaschine, über die Art der Freistempelmaschinen und deren Abdrucke, über die Überprüfung des Betriebes, über die Anbringung der Freistempelabdrucke sowie über die Verrechnung der Abdrucke durch den Erlag von Kostenvorschüssen;

3. die näheren Bestimmungen über die Einzahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren beim Rechnungsführer oder auf das Postscheck(Sonder)konto des Gerichtes.

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