A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
II. Art der Gebührenentrichtung
§ 4.
(1) Wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a, d, e, h, Z 2 und 7) begründet, so können die Gebühren durch Verwendung von Gerichtskostenmarken, durch Freistempelabdrucke, durch Einzahlung auf das Postscheck(Sonder)konto des Gerichtes, bei dem die Eingabe eingebracht wird, oder durch Bareinzahlung beim Rechnungsführer (bei der Kasse) dieses Gerichtes entrichtet werden. Wird zur Abfrage aus einer Datenbank eine Übermittlungsstelle in Anspruch genommen, so hat die Verordnung, die die Gebühren bestimmt, auch Art und Zeitpunkt der Entrichtung zu bestimmen; in diesem Fall sind die Gebühren dem Gebührenschuldner von der Übermittlungsstelle (gemeinsam mit deren Kosten) in Rechnung zu stellen und dem Bund gutzuschreiben.
(2) Personen, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung vor Gericht befugt sind und einer disziplinären Verantwortung unterliegen, sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften können Gebühren auch
1. durch Überweisung auf das Postscheck(Sonder)konto des Gerichtes, bei dem die Eingabe eingebracht wird, entrichten, wenn die Gebühren im Einzelfall 1 000 S übersteigen; in diesem Fall ist die Entrichtung der Gebühren durch Befestigung eines Beleges (Abs. 3) auf dem Schriftsatz nachzuweisen; auf dem Beleg sind der Vermerk Gerichtsgebühren anzubringen und die am Verfahren beteiligten Parteien genau zu bezeichnen; für jede Sache ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich;
2. durch Abbuchung und Einziehung entrichten, wenn
a) die kontoführende Stelle (Kreditinstitut, Postsparkasse) zur Abbuchung der Gebühren auf das dafür bestimmte Justizkonto ermächtigt ist und
b) die Eingabe einen Hinweis auf die erteilte Abbuchungsermächtigung, die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind und allenfalls den höchstens abzubuchenden Betrag enthält.
(3) Als Beleg dient
a) der von einem Postamt oder einem Kreditinstitut bestätigte Zahlungsbeleg in Urschrift oder Ablichtung oder
b) eine Gleichschrift des spätestens zugleich mit dem Schriftsatz abzusendenden Überweisungsauftrages, wenn darauf der Parteienvertreter oder die öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Datum und Unterschrift bestätigt, daß der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
(4) Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§§ 89a bis 89d GOG) eingebracht, so sind die Gebühren durch Abbuchung und Einziehung (Abs. 2 Z 2) zu entrichten; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden.
(5) Der Bundesminister für Justiz hat nach den Grundsätzen einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände des Abbuchungs- und Einziehungsverfahrens zu regeln, hiefür ein Justizkonto zu bestimmen und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten den Zeitpunkt festzulegen, ab dem Gebühren durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden können.
(6) Die festen Gebühren, die in den Tarifposten 9 lit. c (Grundbuchsauszüge), lit. d (Abschriftgebühr), 10 III (Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge), 11 (Beglaubigungen und Beurkundungen), 14 Z 3 (Justizverwaltungsgebühren) und 15 (Abschriften und Amtsbestätigungen) angeführt sind, sind durch Verwendung von Gerichtskostenmarken zu entrichten.
(7) Ist bereits ein Zahlungsauftrag erlassen worden, so können die Gebühren durch Einzahlung oder durch Überweisung auf das Postscheckkonto des Gerichtes oder der Einbringungsstelle entrichtet werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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