GGG § 4., BGBl. Nr. 646/1987, gültig von 01.01.1988 bis 31.07.1989

A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

II. Art der Gebührenentrichtung

§ 4.

(1) Wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a, d, e, h, Z 2 und 7) begründet, so können die Gebühren durch Verwendung von Gerichtskostenmarken, durch Freistempelabdrucke, durch Einzahlung auf das Postscheck(Sonder)konto des Gerichtes, bei dem die Eingabe eingebracht wird, oder durch Bareinzahlung beim Rechnungsführer (bei der Kasse) dieses Gerichtes entrichtet werden.

(2) Personen, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung vor Gericht befugt sind und einer disziplinären Verantwortung unterliegen, sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften können die Gebühren, die im Einzelfall 1 000 S übersteigen, auch durch Überweisung auf das Postscheck(Sonder)konto des Gerichtes, bei dem die Eingabe eingebracht wird, entrichten. In diesem Fall ist die Entrichtung der Gebühren durch Befestigung eines Beleges (Abs. 3) auf dem Schriftsatz nachzuweisen. Auf dem Beleg sind der Vermerk Gerichtsgebühren anzubringen und die am Verfahren beteiligten Parteien genau zu bezeichnen. Für jede Sache ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich.

(3) Als Beleg dient

a) der von einem Postamt oder einer Bank bestätigte Zahlungsbeleg in Urschrift oder Ablichtung oder

b) eine Gleichschrift des spätestens zugleich mit dem Schriftsatz abzusendenden Überweisungsauftrages, wenn darauf der Parteienvertreter oder die öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Datum und Unterschrift bestätigt, daß der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

(4) Die festen Gebühren, die in den Tarifposten 9 lit. c (Grundbuchsauszüge), lit. d (Abschriftsgebühr), 10 IV (Registerauszüge), 11 (Beglaubigungen und Beurkundungen), 14 Z 3 (Justizverwaltungsgebühren) und 15 (Abschriften und Amtsbestätigungen) angeführt sind, sind durch Verwendung von Gerichtskostenmarken zu entrichten.

(5) Ist bereits ein Zahlungsauftrag erlassen worden, so können die Gebühren durch Einzahlung oder durch Überweisung auf das Postscheckkonto des Gerichtes oder der Einbringungsstelle entrichtet werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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