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GGG § 3. Eingaben, BGBl. Nr. 501/1984, gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2015

A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

I. Gegenstand der Gebühr und Entstehung der Gebührenpflicht

§ 3. Eingaben

(1) In zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren ist die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten, gleichgültig, ob die Klage (der Exekutionsantrag) mehrere Anträge enthält oder ob sich die Eingabe auf mehrere Personen bezieht. Das gleiche gilt für alle anderen Eingaben und Schriften, sofern in der Folge nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Wird eine gebührenpflichtige Klage oder ein Antrag der Partei zur Verbesserung zurückgestellt und neuerlich überreicht, so ist hiefür keine weitere Gebühr zu entrichten.

(3) Die im Tarif „für jede Seite“ festgesetzte Gebühr ist im vollen Betrag zu bezahlen, auch wenn die Seite nur teilweise beschrieben ist. Unbeschriebene Seiten sind bei der Berechnung der Gebühr nicht zu berücksichtigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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