F. EINBRINGUNG
§ 32. F. EINBRINGUNG
Für die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gelten die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962.
Tarif
I. Zivilprozesse
Tarif-
post Gegenstand Höhe der Gebühren
1 Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen
Verfahren erster Instanz bei einem
Wert des Streitgegenstandes
bis 150 Euro 19 Euro
über 150 Euro bis 360 Euro 37 Euro
über 360 Euro bis 730 Euro 52 Euro
über 730 Euro bis 2 180 Euro 87 Euro
über 2 180 Euro bis 3 630 Euro 140 Euro
über 3 630 Euro bis 7 270 Euro 257 Euro
über 7 270 Euro bis 36 340 Euro 607 Euro
über 36 340 Euro bis 72 670 Euro 1191 Euro
über 72 670 Euro bis 145 350 Euro 2384 Euro
über 145 350 Euro bis 218 020 Euro 3577 Euro
über 218 020 Euro bis 290 690 Euro 4769 Euro
über 290 690 Euro bis 363 360 Euro 5962 Euro
über 363 360 Euro 1,2% vom jeweiligen
Streitwert
zuzüglich
1 661 Euro
Anmerkungen
1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren, Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und Verfahren über Beweissicherungsanträge. Die Pauschalgebühr ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren bis zum Ende durchgeführt wird.
2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte.
2a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für einen Vergleich zu entrichten, dessen Gegenstand - allein oder neben anderen Vergleichsinhalten - eine bei selbständiger Geltendmachung im streitigen Verfahren zu begehrende Leistung ist, der aber gemäß § 30 Abs. 1 AußStrG dennoch in einem Verfahren außer Streitsachen geschlossen wird; die für das Außerstreitverfahren entrichtete Pauschalgebühr ist dabei nicht einzurechnen.
3. Wird die Klage oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführter Antrag vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag - ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO - von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
4. Neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 sind in Verfahren erster Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch für Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen, die in einem zivilgerichtlichen Verfahren gestellt werden. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.
5. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 wird dadurch nicht berührt, daß eine im Verfahren erster Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird.
6. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung erster Instanz das Verfahren fortgesetzt wird.
7. In einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 nur einmal zu entrichten; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten.
8. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten (einschließlich Mahnklagen und gerichtliche Aufkündigungen) bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 1 450 Euro.
9. Für Verfahren erster Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 210 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 7 gelten auch für diese Verfahren.
Tarif-
post Gegenstand Höhe der Gebühren
2 Pauschalgebühren für das
Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz
bei einem Berufungsinteresse
bis 150 Euro 15 Euro
über 150 Euro bis 360 Euro 33 Euro
über 360 Euro bis 730 Euro 58 Euro
über 730 Euro bis 2 180 Euro 117 Euro
über 2 180 Euro bis 3 630 Euro 233 Euro
über 3 630 Euro bis 7 270 Euro 467 Euro
über 7 270 Euro bis 36 340 Euro 934 Euro
über 36 340 Euro bis 72 670 Euro 1753 Euro
über 72 670 Euro bis 145 350 Euro 3507 Euro
über 145 350 Euro bis 218 020 Euro 5260 Euro
über 218 020 Euro bis 290 690 Euro 7014 Euro
über 290 690 Euro bis 363 360 Euro 8768 Euro
über 363 360 Euro 1,8% vom jeweiligen
Berufungsinteresse
zuzüglich
2 443 Euro
Anmerkungen
1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 unterliegen folgende Rechtsmittelverfahren: Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren (§ 459 ZPO) und gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte (Artikel XXIII EGZPO) entschieden wird.
2. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 2 sind in Verfahren zweiter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.
3. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 wird dadurch nicht berührt, daß eine im Verfahren zweiter Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.
4. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite Instanz im Zuge des Rechtsstreites mehrmals angerufen wird.
5. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse bis 1 450 Euro.
6. Für Verfahren zweiter Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 279 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.
Tarif-
post Gegenstand Höhe der Gebühren
3 Pauschalgebühren für das
Rechtsmittelverfahren dritter Instanz
bei einem Revisionsinteresse
bis 2 180 Euro 175 Euro
über 2 180 Euro bis 3 630 Euro 292 Euro
über 3 630 Euro bis 7 270 Euro 584 Euro
über 7 270 Euro bis 36 340 Euro 1168 Euro
über 36 340 Euro bis 72 670 Euro 2337 Euro
über 72 670 Euro bis 145 350 Euro 4676 Euro
über 145 350 Euro bis 218 020 Euro 7014 Euro
über 218 020 Euro bis 290 690 Euro 9352 Euro
über 290 690 Euro bis 363 360 Euro 11690 Euro
über 363 360 Euro 2,4% vom jeweiligen
Revisionsinteresse
zuzüglich
3 258 Euro
Anmerkungen
1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 unterliegen Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z 2
2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.
3. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 3 sind in Verfahren dritter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.
4. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die dritte Instanz im Zuge des Rechtsstreites mehrmals angerufen wird.
5. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse bis 1 450 Euro.
6. Für Verfahren dritter Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 418 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.
II. Exekutionsverfahren
Tarif-
post Gegenstand Höhe der Gebühren
4 Pauschalgebühren
a) in Exekutionsverfahren mit Ausnahme
der in lit. b angeführten Verfahren
bei einem Wert des
Streitgegenstandes
bis 150 Euro 14 Euro
über 150 Euro bis 360 Euro 32 Euro
über 360 Euro bis 730 Euro 37 Euro
über 730 Euro bis 2 180 Euro 51 Euro
über 2 180 Euro bis 3 630 Euro 68 Euro
über 3 630 Euro bis 7 270 Euro 87 Euro
über 7 270 Euro bis 36 340 Euro 126 Euro
über 36 340 Euro bis 72 670 Euro 152 Euro
über 72 670 Euro für jede weitere
angefangene 72 670 Euro je 152 Euro mehr
b) in Exekutionsverfahren auf das
unbewegliche Vermögen bei einem
Wert des Streitgegenstandes
bis 150 Euro 29 Euro
über 150 Euro bis 360 Euro 37 Euro
über 360 Euro bis 730 Euro 48 Euro
über 730 Euro bis 2 180 Euro 68 Euro
über 2 180 Euro bis 3 630 Euro 95 Euro
über 3 630 Euro bis 7 270 Euro 145 Euro
über 7 270 Euro bis 36 340 Euro 209 Euro
über 36 340 Euro bis 72 670 Euro 336 Euro
über 72 670 Euro für jede weitere
angefangene 72 670 Euro je 172 Euro mehr
Anmerkungen
1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 lit. a unterliegen alle
Anträge auf Exekutionsbewilligung mit Ausnahme der in Tarifpost 4 lit. b angeführten Anträge. Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 4 lit. b fallen alle Anträge auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung, der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung, der Exekution auf bücherlich sichergestellte Forderungen und zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung. Für Exekutionsanträge, die den Beitritt zu einem bereits anhängigen Exekutionsverfahren zum Gegenstand haben, ist gleichfalls die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 zu entrichten.
1a. Die in der Tarifpost 4 angeführten Gebühren erhöhen sich um
jeweils 7 Euro, wenn - allein oder gemeinsam mit anderen Exekutionsmitteln - Exekution auf bewegliche körperliche Sachen beantragt wird.
2. Wird vor Bewilligung des Exekutionsantrages der Antrag
zurückgezogen, so ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 auf die Hälfte. Das gleiche gilt auch, wenn der Antrag von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
3. In einem Exekutionsverfahren, in dem ein Antrag auf bücherliche
Eintragung (gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde, pfandweise Beschreibung, Einreihung) gestellt wird, ist außer der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 auch die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b zu entrichten.
4. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 4 sind in Exekutionsverfahren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.
5. Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 4 lit. b umfassen auch die Anträge auf Einverleibung des Pfandrechtes im Range der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens (§ 208 EO); die Eintragungsgebühren nach Tarifpost 9 lit. b sind jedoch zu entrichten.
6. Wird in einem Exekutionsantrag neben einer Exekution auf das
unbewegliche Vermögen auch die Anwendung anderer Exekutionsmittel beantragt (§ 14 EO), so unterliegt dieser Exekutionsantrag der - allenfalls nach Anmerkung 1a erhöhten - Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 lit. b; daneben ist keine weitere Gerichtsgebühr zu entrichten.
7. Gebührenfrei sind Exekutionsanträge, wenn der Exekutionstitel
aus einer Arbeitsrechtssache stammt, bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 1 450 Euro.
III. Konkurs-, Ausgleichs- und Reorganisationsverfahren
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Tarif- I Gegenstand I Höhe der Gebühren
post I I
-------I-------------------------------------I-----------------------
5 I Eingabengebühren: I
I a) Anträge eines Gläubigers auf I
I Eröffnung des Konkurses; I 36 Euro
I b) Forderungsanmeldungen I 19 Euro
I I
Anmerkungen
1. Protokolle, wenn sie die Stelle einer Eingabe vertreten,
unterliegen der Eingabengebühr nach Tarifpost 5.
2. Neben den Eingabengebühren nach Tarifpost 5 sind mit Ausnahme
der in Tarifpost 6 angeführten Gebühren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.
---------------------------------------------------------------------
Tarif- I Gegenstand I Höhe der Gebühren
post I I
-------I-------------------------------------I-----------------------
6 I Pauschalgebühr: I
I a) für das Konkursverfahren I
I 1. im Falle der Beendigung des I
I Konkurses durch Verteilung I
I (§ 139 KO) oder durch Zwangs- I
I ausgleich (§ 152b KO), I 15 vH der Entlohnung
I I des Masseverwalters
I I nach §§ 82 bis 82c KO,
I I mindestens jedoch
I I 364 Euro
I 2. im Falle der Beendigung des I
I Konkurses mit Einverständnis I
I der Gläubiger (§ 167 KO); I
I I 15 vH der Entlohnung
I I des Masseverwalters
I I nach §§ 82 bis 82c KO,
I I mindestens jedoch
I I 364 Euro
I b) für das Ausgleichsverfahren im I
I Falle der gerichtlichen Bestäti- I
I gung des Ausgleiches (§ 49 AO) I 15 vH der Entlohnung
I I des
I I Ausgleichsverwalters,
I I mindestens jedoch
I I 364 Euro
I I
I c) für ein Reorganisationsverfahren I 7,5 vH der Entlohnung
I im Falle seiner Aufhebung I des
I oder Einstellung (§§ 12 und 13 I Reorganisations-
I URG); I prüfers, mindestens
I I jedoch 364 Euro
Anmerkungen
1. Die Aufhebung des Konkurses ist davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt wird; im Fall des Zwangsausgleichs ist dessen Bestätigung davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt oder beim Masseverwalter sichergestellt wird.
2. Die Pauschalgebühr für das Konkursverfahren ist wie eine Masseforderung (§ 46 KO) zu behandeln. Die Pauschalgebühr für das Ausgleichsverfahren gehört zu den bevorrechteten Forderungen (§ 23 AO).
3. Bei Eigenverwaltung des Schuldners ist keine Pauschalgebühr
zu entrichten.
4. Wird das Konkursverfahren durch Zahlungsplan (§ 196 KO) oder
durch Einleitung des Abschöpfungsverfahrens (§ 200 Abs. 4 KO) beendet, so ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 lit. a Z 1 zu bemessen; die Regelung der Anmerkung 1 ist aber in diesen Fällen nicht anzuwenden.
5. Für die Bemessung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 hat die
von der jeweiligen Entlohnung zu entrichtende Umsatzsteuer außer Betracht zu bleiben.
6. Wenn ohne Berücksichtigung der Gebührenpflicht nach
Tarifpost 6 ein Geldbetrag zur Verteilung an die Konkursgläubiger verbliebe, nicht aber nach Abzug der in lit. a dieser Tarifpost vorgesehenen Pauschalgebühr, ist der Konkurs nach § 166 KO aufzuheben und der verbleibende Geldbetrag als Pauschalgebühr zu bezahlen. Die Regelungen über die Entrichtung der Pauschalgebühr für den Fall der Beendigung des Konkurses durch Verteilung (§ 139 KO) gelten entsprechend.
IV. Verfahren außer Streitsachen
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Tarif- I Gegenstand I Höhe der Gebühren
post I I
-------I------------------------------------- I----------------------
7 I A. Pflegschafts- und UnterhaltssachenI
I Entscheidungen I
I a) über den Anspruch auf Unterhalt I
I vom Wert des Zuerkannten, I 1/2 vH
I b) über ein Begehren auf I
I Herabsetzung des I 11 Euro
I Unterhaltsbetrages I
I I
Anmerkungen
1. Der Wert des Zuerkannten ergibt sich aus § 23 Abs. 1.
2. Wird auf Grund eines neuen Antrages ein bereits rechtskräftig
zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag erhöht, so ist von dem Unterschied zwischen dem zuerkannten und dem bisher zu leistenden Betrag auszugehen.
3. Wird die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren abgeändert, so
dient als Bemessungsgrundlage der vom Rechtsmittelgericht festgesetzte Unterhaltsbetrag. Wurde für die abgeänderte Entscheidung eine Gebühr bereits vorgeschrieben, so ist sie bei einer Erhöhung einzurechnen, bei einer Ermäßigung oder Aberkennung rückzuerstatten.
4. Die Gebührenpflicht ist nicht davon abhängig, daß die Entscheidung in Rechtskraft erwächst.
5. Die Gebührenpflicht wird dadurch nicht berührt, daß die Entscheidung aufgehoben wird. Die Entscheidungsgebühr ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung eine neue Entscheidung gefällt wird.
6. Wird ein rechtskräftig zuerkannter (verglichener)
Unterhaltsbetrag später herabgesetzt oder aberkannt, so findet eine Rückzahlung der Gebühren für die Entscheidungen, mit denen der Unterhalt früher festgesetzt wurde, nicht statt.
7. Neben den Entscheidungsgebühren nach Tarifpost 7 sind in Pflegschafts- und Sachwalterschaftssachen keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.
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Tarif- I Gegenstand I Höhe der Gebühren
post I I
-------I-------------------------------------I-----------------------
8 I B. Verlassenschaftsabhandlungen I
I Pauschalgebühren für I
I Verlassenschaftsabhandlungen I 3 vT des reinen
I I Nachlaßvermögens,
I I mindestens jedoch
I I 46 Euro
I I
Anmerkungen
1. Der Wert des Nachlaßvermögens ergibt sich aus § 24.
2. Für die Ermittlung der Pauschalgebühr ist der Wert nachträglich
hervorgekommenen Nachlaßvermögens zum Wert des früher abgehandelten Vermögens hinzuzurechnen.
2a. Ergeht in der Verlassenschaftsabhandlung auf Grund
widersprechender Erbantrittserklärungen eine Entscheidung des Gerichtes über das Erbrecht im Sinne der §§ 161 ff AußStrG, so erhöht sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 8 auf 6 vT des reinen Nachlassvermögens, mindestens jedoch 92 Euro.
3. Neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 8 sind keine weiteren
Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.
4. Die Pauschalgebühr umfasst nicht die Gebühren nach Tarifpost 9.
5. Die Pauschalgebühr ist auch für die gerichtlichen Amtshandlungen
über Nachlaßgegenstände zu entrichten, die in das Ausland auszuliefern sind.
6. Unterbleibt die Abhandlung (§ 153 AußStrG) oder werden die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft an Zahlungs statt überlassen (§§ 154, 155 AußStrG), so ist keine Pauschalgebühr zu entrichten.
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Tarif- I Gegenstand I Maßstab für die I Höhe der
post I I Gebührenbemessung I Gebühren
-------I------------------------------I-------------------I----------
9 I C. Grundbuchsachen I I
I a) Eingaben I I 43 Euro
I (Protokollaranträge) um I I
I Eintragung in das I I
I Grundbuch (Landtafel, I I
I Eisenbahnbuch, Bergbuch); I I
I b) Eintragungen in das I I
I Grundbuch (Landtafel, I I
I Eisenbahnbuch, Bergbuch), I I
I und zwar: I I
I 1. Eintragungen I vom Wert des I 1 vH
I (Einverleibungen) zum I Rechtes I
I Erwerb des Eigentums I I
I und des Baurechtes,
I 2. Vormerkungen zum I I 61 Euro
I Erwerb des Eigentums I I
I und des Baurechtes, I I
I 3. Anmerkungen der I vom Wert des I 1 vH
I Rechtfertigung der I Rechtes I
I Vormerkung zum Erwerb I I
I des Eigentums und des I I
I Baurechtes, I I
I 4. Eintragungen zum I vom Wert des I 1,2 vH
I Erwerb des I Rechtes I
I Pfandrechtes (Ausnahme I I
I Z 6), I I
I 5. Anmerkungen der I vom Wert des I 6 vT
I Rangordnung der I Rechtes I
I beabsichtigten I I
I Verpfändung, I I
I 6. nachträgliche I vom Wert des I 6 vT
I Eintragung des I Rechtes I
I Pfandrechtes in der I I
I angemerkten I I
I Rangordnung der I I
I beabsichtigten I I
I Verpfändung; I I
I c) (Anm.: aufgehoben durch I I
I BGBl. I Nr. 131/2001) I I
I d) Abschriften aus dem I für je 850 I 9 Euro
I Hauptbuch des I angefangene I
I Grundbuchs und aus dessen I Zeilen I
I Hilfsverzeichnissen I I
Anmerkungen
Zu a:
1. Der Eingabengebühr nach Tarifpost 9 lit. a unterliegen alle
Eingaben um Eintragung in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch). Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 9 lit. a fallen auch alle Anträge im Sinne des § 4 LiegTeilG auf Einleitung des Aufforderungsverfahrens, der Antrag des Erstehers nach § 237 EO und die Rechtsmittelschriften gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes.
2. Wird in einer Eingabe um die Eintragung in den Büchern
verschiedener Grundbuchsgerichte angesucht, so ist die Eingabengebühr nur einmal zu entrichten.
3. Wird ein Antrag auf gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde zum Zwecke des Erwerbes des Eigentumsrechtes oder eines anderen dinglichen Rechtes an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk gestellt, so ist die gleiche Eingabengebühr zu entrichten wie für einen Antrag um Eintragung in das Grundbuch.
3a. Werden sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe
beantragten Eintragung in die Urkundensammlung des Grundbuchs aufzunehmen sind, in elektronischer Form übermittelt, so ermäßigt sich die Eingabengebühr um 7 Euro. § 31a ist auf diesen Ermäßigungsbetrag nicht anzuwenden.
4. Gebührenfrei sind:
a) Gesuche um Löschung von Anmerkungen, falls die Löschung von Amts wegen zu bewirken war,
b) Anträge auf Berichtigung des Grundbuches nach § 21 GUG.
Zu b:
5. Die Gebühren für bücherliche Eintragungen sind auch dann zu
entrichten, wenn die Eintragungen im Wege der Grundbuchsberichtigung auf Ansuchen vorgenommen werden.
6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1997)
7. Für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek ist
die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird.
8. Anmerkung 7 gilt entsprechend, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung
a) an mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken (Anmerkung 11) oder
b) einerseits an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder einem Bauwerk (Anmerkung 11) und andererseits an einem Grundbuchskörper
erworben werden.
9. Als Eintragung nach Tarifpost 9 lit. b Z 4 gelten auch die Vormerkung eines Pfandrechtes und die Übertragung einer Forderung oder eines Pfandrechtes.
10. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 694/1991)
11. Wird an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk das Eigentumsrecht oder ein Pfandrecht durch gerichtliche Hinterlegung der Urkunde über das Erwerbsgeschäft (§§ 434 bis 437, 451 Abs. 2 ABGB) oder ein Pfandrecht durch pfandweise Beschreibung (§§ 90 bis 95 EO) erworben, so ist für die gerichtliche Hinterlegung der Urkunde oder die pfandweise Beschreibung dieselbe Gebühr zu entrichten wie für die bücherliche Eintragung des Rechtes. Das gleiche gilt für die Einreihung der Protokollabschrift über den Zuschlag (§ 183 EO). Hingegen ist die Einreihung von Urkunden, aus der die Löschung solcher Rechte hervorgeht, gebührenfrei.
12. Von der Eintragungsgebühr sind befreit:
a) Eintragungen von anderen als in Tarifpost 9 lit. b angeführten Rechten;
b) Eintragungen der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung nach § 53 Abs. 1 letzter Satz GBG 1955;
c) Abschreibungen oder Zuschreibungen ohne Änderung des Eigentumsrechtes;
d) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)
e) die Eintragung einer Ersatzhypothek nach § 222 EO.
Zu c und d:
13. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 694/1991)
14. Die Gebühren für Abfragen nach den §§ 6 und 7 GUG bestimmt
der Bundesminister für Justiz hinsichtlich Höhe, Art und Zeitpunkt der Entrichtung unter Bedachtnahme auf den entstehenden Sach- und Personalaufwand durch Verordnung.
15. Abschriften aus dem Hauptbuch des Grundbuchs und aus dessen
Hilfsverzeichnissen werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.
Tarifpost Gegenstand Höhe der
Gebühren
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10 D. Firmenbuch- und
Schiffsregistersachen
I. Firmenbuch
a) Eingabengebühren für Eingaben
folgender Rechtsträger:
1. bei Einzelunternehmern 21 Euro
2. bei offenen Gesellschaften 34 Euro
3. bei Kommanditgesellschaften 34 Euro
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005)
5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005)
6. bei Aktiengesellschaften und Europäischen
Gesellschaften (SE) 131 Eoro
7. bei Gesellschaften mit beschränkter
Haftung 34 Euro
8. bei Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften
sowie Europäischen Genossenschaften
(SCE) 25 Euro
9. bei Versicherungsvereinen auf
Gegenseitigkeit 52 Euro
10. bei Sparkassen 87 Euro
11. bei Privatstiftungen 175 Euro
12. bei Europäischen wirtschaftlichen
Interessenvereinigungen (EWIV) 175 Euro
13. bei sonstigen Rechtsträgern gemäß
§ 2 Z 13 FBG 69 Euro
b) Eintragungsgebühren für Neueintragungen
und Änderungen betreffend:
1. Firma 8 Euro
2. Sitz; bei Zweigniederlassungen Ort
der Niederlassung 8 Euro
3. Geschäftsanschrift 8 Euro
4. Kapital (auch Kapitalerhöhung und
-herabsetzung) 131 Euro
5. Durchführung der Revision 8 Euro
5a. Einreichung des
Jahresabschlusses und des
Konzernabschlusses 17 Euro
6. Einbringung 78 Euro
7. Vermögensübertragung 78 Euro
8. Übernahme oder Übertragung von
Betrieben/Teilbetrieben 78 Euro
9. Umwandlung einer Kapitalgesellschaft
gemäß UmwG 307 Euro
10. Umwandlung einer Kapitalgesellschaft
sowie einer Genossenschaft nach
dem SCEG 175 Euro
11. Spaltung 281 Euro
12. Realteilung einer
Personengesellschaft 157 Euro
13. Verschmelzung 281 Euro
14. Gesellschaftsvertrag (Erklärung
über die Errichtung einer
Gesellschaft mit beschränkter
Haftung), Genossenschaftsvertrag und
Gründungsvertrag einer Europäischen
wirtschaftlichen
Interessenvereinigung (EWIV) 87 Euro
15. Satzung, Stiftungs(zusatz)urkunde,
Verlegungsplan, die beabsichtigte
Verlegung des Sitzes einer Europäischen
Gesellschaft (SE) oder einer Europäischen
Genossenschaft (SCE) in einen anderen
Mitgliedstaat, die beabsichtigte
Verschmelzung durch Übertragung des
Vermögens einer Gesellschaft auf eine
Kapitalgesellschaft oder eine Europäische
Gesellschaft (SE) mit Sitz im Ausland, die
beabsichtigte Verschmelzung durch
Übertragung des Vermögens einer
Genossenschaft auf eine Europäische
Genossenschaft (SCE) mit Sitz im Ausland
und die Erfüllung der Gründungsbedingungen
für die beabsichtigte Gründung einer
Holding-SE 131 Euro
16. Änderung der zu Z 14 und 15
genannten Urkunden 43 Euro
c) Eintragungsgebühren für Neueintragungen,
Änderungen oder Löschungen folgender
vertretungsberechtigter Personen und
Funktionen:
1. Inhaber, Pächter 25 Euro
2. persönlich haftender Gesellschafter 34 Euro
3. Geschäftsführer 25 Euro
4. Vorstand, ständiger Vertreter,
Hauptbevollmächtigter, Verwaltungsrat
und geschäftsführender Direktor einer
Europäischen Gesellschaft (SE) oder
einer Europäischen Genossenschaft (SCE) 52 Euro
5. vertretungsbefugtes Organ 52 Euro
6. Prokurist 21 Euro
7. Geschäftsleiter 8 Euro
8. Gesellschafter bei Gesellschaft mit
beschränkter Haftung oder Aktionär
einer Aktiengesellschaft 17 Euro
9. Kommanditist, Mitglied bei
Europäischer wirtschaftlicher
Interessenvereinigung (EWIV) 25 Euro
10. Aufsichtsratsmitglied 43 Euro
11. Abwickler (Liquidator) 52 Euro
12. Zugehörigkeit einer Genossenschaft zu
einem Revisionsverband oder zu einer
sonstigen Revisionseinrichtung oder
Befreiung einer Genossenschaft von
der Verbandspflicht; 17 Euro
13. Sachwalter nach ABGB, gesetzlicher
Vertreter, Vertreter des ruhenden
Nachlasses. 8 Euro
II. Schiffsregister 1,2 vH vom
a) Pauschalgebühren für Eintragungen zum Wert des
Erwerb einer Schiffshypothek Rechtes
b) Pauschalgebühren für sonstige
Eintragungen 52 Euro
III. Firmenbuch- und
Schiffsregisterauszüge, die einer Partei
auf ihr Verlangen erteilt werden
a) Auszüge aus dem für je 850
Hauptbuch des angefangene
Firmenbuchs Zeilen
9 Euro
b) Jahresabschlüsse 9 Euro
c) Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen; für jede
Abschriften) angefangene
Seite 3 Euro
Anmerkungen
Zu Z I lit. a:
1. Der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 I lit. a unterliegen
Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch, sonstige verfahrenseinleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts, Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB sowie Rechtsmittel in Firmenbuchsachen.
2. Die Eingabengebühr ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch
dann, wenn die Eingabe mehrere Anträge enthält.
3. Die Eingabengebühr bestimmt sich nach der bei Einbringung der Eingabe bestehenden Rechtsform des Rechtsträgers.
3a. Werden sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe
beantragten Eintragung oder sonst zur Aufbewahrung bei Gericht in die Urkundensammlung des Firmenbuchs aufzunehmen sind, in elektronischer Form übermittelt, so ermäßigt sich die Eingabengebühr um 7 Euro. § 31a ist auf diesen Ermäßigungsbetrag nicht anzuwenden.
4. Die Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr wird vom Ausgang
des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn die Eingabe zu keiner Eintragung im Firmenbuch geführt hat.
5. Die Anregung auf Vornahme einer amtswegigen Löschung ist
gebührenfrei.
Zu Z I lit. b und c:
6. Kosten, die durch Veröffentlichungen von Anzeigungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften entstehen, sind vom Rechtsträger zu ersetzen.
7. Die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. b und c ist bei
Zutreffen mehrerer dort angeführter Tatbestände für jede einzelne der Eintragungen zu entrichten.
8. Bei Eintragungen mehrerer vertretungsberechtigter Personen und Funktionen ist für jede einzelne dieser Eintragungen die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c zu entrichten.
9. Wird die Eintragung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen geändert oder gelöscht, so ist in den Fällen, in denen gleichzeitig die Neueintragung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen erfolgt (Wechsel bei den vertretungsberechtigten Personen und Funktionen), sowohl für die Änderung und Löschung als auch für die Neueintragung die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c zu entrichten.
10. Die Eintragungsgebühr für die Neueintragung, Änderung oder
Löschung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen ist auch dann für jede einzelne dieser Eintragungen zu entrichten, wenn sich die Vertretungsbefugnis auf mehrere Personen gemeinsam bezieht (Kollektivvertretung) oder wenn Gegenstand der Eintragung eine Änderung im Vertretungsrecht (Änderung von Kollektivvertretung auf Einzelvertretung oder umgekehrt) ist.
11. Die Eintragung von Namensänderungen ist von den Eintragungsgebühren befreit.
12. Eintragungen in das Firmenbuch, die sich auf Änderungen der Höhe der Einlage eines Kommanditisten beziehen, unterliegen der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c Z 9; wird bei mehreren Kommanditisten die Höhe der Einlage geändert, so ist für jede Änderung die Gebühr zu entrichten.
13. Ausländische Rechtsträger, die im Firmenbuch eingetragen
werden, weil sie im Inland eine Zweigniederlassung errichten, unterliegen der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 I lit. b und c.
14. Die Eintragung der Zweigniederlassung eines Rechtsträgers
unterliegt der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 I lit. b.
15. Im Fall der Löschung eines Rechtsträgers sind alle damit
verbundenen Löschungen von den Eintragungsgebühren befreit.
15a. Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB, die mangels
Überschreitens der Umsatzerlösgrenze in Papierform erfolgen dürften (§ 277 Abs. 6 zweiter Satz UGB), die aber dennoch im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs vorgenommen werden, sind von der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. b Z 5a befreit.
Zu Z II:
16. Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 gilt sinngemäß, wenn Pfandrechte
für dieselbe Forderung an mehreren Schiffen erworben werden.
Zu Z III:
17. Die Gebühren für Abfragen nach den §§ 33 ff. FBG bestimmt der Bundesminister für Justiz hinsichtlich Höhe, Art und Zeitpunkt der Entrichtung unter Bedachtnahme auf den entstehenden Sach- und Personalaufwand durch Verordnung.
17a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2005)
18. Soweit Firmenbuchauszüge aus dem händisch geführten Firmenbuch
hergestellt werden, sind die Vorschriften für Schiffsregisterauszüge sinngemäß anzuwenden.
19. Ergänzungen, die einem bereits ausgefertigten
Schiffsregisterauszug fortsetzungsweise beigesetzt werden, unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 III; die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Ergänzung ohne Verwendung einer weiteren Seite auf der zur Ausfertigung des ursprünglichen Schiffsregisterauszuges verwendeten Seite niedergeschrieben wird.
20. Auszüge aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs, Jahresabschlüsse
und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.
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Tarif-I Gegenstand I Maßstab für die I Höhe der
post I I Gebührenbemes- I Gebühren
I I sung I
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11 I E. Beglaubigungen und I I
I Beurkundungen I I
I a) 1. Beglaubigungen von I für jede I
I Unterschriften bei I Unterschrift I
I einer I I
I Bemessungsgrundlage I I
I bis 360 Euro I I 3 Euro
I über 360 Euro bis 730 Euro I I 6 Euro
I über 730 Euro bis 3 630 Euro I I 11 Euro
I über 3 630 Euro bis 7 270 Euro I I 23 Euro
I über 7 270 Euro bis 36 340 Euro I I 34 Euro
I über 36 340 Euro bis 72 670 Euro I I 46 Euro
I über 72 670 Euro I I
I für jede weitere angefangene I I je 23 Euro
I 72 670 Euro I I mehr
I 2. wenn der Wert nicht I I
I bestimmbar ist I I 11 Euro
I b) Beglaubigungen von I für jede I 2 Euro
I Abschriften, die von den I angefangene I
I Parteien überreicht werden; I Seite der I
I I Abschrift I
I c) 1. Aufnahme von Urkunden über I die im Notariatstarifge-
I Rechtsgeschäfte, die einer I setz für die gleichen
I gerichtlichen Beurkundung I Amtshandlungen vorgesehe-
I bedürfen, I nen Gebühren
I 2. Aufnahme von Testamenten, I die im Notariatstarifge-
I I setz für die gleichen
I I Amtshandlungen vorgesehe-
I I nen Gebühren
I 3. Aufnahme von Wechsel- und I die im Notariatstarifge-
I Scheckprotesten, I setz für die gleichen
I I Amtshandlungen vorgesehe-
I I nen Gebühren
I 4. Erteilung von I die im Notariatstarifge-
I Ausfertigungen, Auszügen, I setz für die gleichen
I Abschriften oder I Amtshandlungen vorgesehe-
I Zeugnissen aus den im I nen Gebühren
I Notariatsarchiv I
I befindlichen Akten; I
I d) Aufnahme von I
I Vorsorgevollmachten (§ 284f I I
I ABGB). I I 76 Euro
I I I
Anmerkungen
1. Die Gebühr für die Beglaubigung einer Unterschrift auf einer Urkunde wird nach dem Wert des Gegenstandes ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren bemessen. Nebengebühren sind aber bei Bestimmung des Wertes des Gegenstandes nicht zu berücksichtigen.
2. Bei der Beglaubigung von Unterschriften auf einer Schuld- und Pfandbestellungsurkunde ist der Berechnung der Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 der Nennbetrag (Höchstbetrag) zugrunde zu legen; die Nebengebührensicherstellung bleibt hiebei unberücksichtigt.
3. Wenn die Unterschriften mehrerer Personen, die an einem Rechtsgeschäft beteiligt sind, beglaubigt werden, so ist die Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 für jede Unterschrift vom Gesamtwert zu bemessen.
4. Bei der Beglaubigung der Unterschrift auf einer Vorrangseinräumungserklärung ist als Bemessungsgrundlage der Wert des vortretenden Rechtes maßgebend.
5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001)
6. Kann eine Unterschrift nur von mehreren Personen gemeinsam
gegeben werden (Kollektivzeichnung), so ist nur die einfache Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 zu entrichten.
7. Für die Beglaubigung einer Unterschrift auf einer Urkunde, aus
der sich der Wert des Gegenstandes nicht unmittelbar ergibt, ist die Gebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 2 zu bemessen.
7a. Für die Beglaubigung einer Unterschrift ist zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifpost 11 lit. a eine wertunabhängige weitere Gebühr von 14 Euro zu entrichten. Die Zusatzgebühr fällt auch dann bloß einmal an, wenn gleichzeitig die Unterschriften mehrerer Personen auf einer Urkunde beglaubigt werden.
8. Bei Bemessung der Gebühr nach Tarifpost 11 lit. b wird eine
angefangene Seite als voll gerechnet.
9. Für die Beglaubigung von Ziffernausweisen ist die doppelte
Gebühr zu Tarifpost 11 lit. b zu entrichten.
10. Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften werden erst
vorgenommen, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.
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Tarif-I Gegenstand I Maßstab für die I Höhe der
post I I Gebührenbemes- I Gebühren
I I sung I
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12 F. Sonstige Geschäfte des
außerstreitigen Verfahrens
Pauschalgebühren für
folgende Verfahren:
a) 1. Verfahren über die 275 Euro
Aufteilung ehelichen
Gebrauchsvermögens und
ehelicher Ersparnisse
2. Verfahren über die 198 Euro
Scheidung einer Ehe
nach § 55a Ehegesetz,
3. Verfahren zur 110 Euro
Anerkennung oder
Nichtanerkennung
ausländischer
Eheentscheidungen
b) 1. Feststellung von 220 Euro
Ansprüchen auf
Heiratsgut oder
Ausstattung,
2. Verfahren über die 66 Euro
Abstammung oder
Nichtabstammung
3. Verfahren zur 220 Euro
Erneuerung oder
Berichtigung der
Grenzen (§§ 850 ff
ABGB),
4. Verfahren nach dem 66 Euro
Landpachtgesetz,
5. Regelung der Rechte 220 Euro
der Teilhaber einer
gemeinschaftlichen
Sache nach §§ 835,
836 ABGB,
6. Verfahren über die 220 Euro
Abgeltung der
Mitwirkung eines
Ehegatten im Erwerb
des anderen (§ 98
ABGB),
7. Anträge auf 66 Euro
Feststellung der
Rechtmäßigkeit
gesonderter
Wohnungnahme (§ 92
ABGB),
8. Annahme an Kindesstatt 66 Euro
c) 1. Erklärung der 33 Euro
Ehemündigkeit (§ 1
Abs. 2 EheG),
2. Todeserklärung und 66 Euro
Beweisführung des
Todes,
3. Kraftloserklärung von 66 Euro
Urkunden,
4. Verfahren vor dem 66 Euro
Bezirksgericht nach
5. Einspruch des 66 Euro
Gläubigers gegen die
Vornahme eines
Tausches von
Grundstücken (§ 11
LiegTeilG),
6. Einräumung eines 66 Euro
Notwegs,
7. Gesuche zwecks Erlags 66 Euro
bei der
Verwahrungsabteilung;
d) 1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008)
2. Ermittlung der vom ermittelten 1,5 vH
Entschädigung in Entschädigungs-
Enteignungs- und betrag
enteignungsähnlichen
Fällen,
3. Verfahren über den vom ermittelten 1,5 vH
Kostenersatz nach § 31 Ersatzbetrag
Abs. 3 und 4 oder
§ 138 Abs. 3 und 4 WRG
1959 (§ 117 Abs. 4 bis
6 WRG 1959),
4. Verfahren vor dem vom Nennbetrag des 1,5 vH
Handelsgericht Wien Wertpapiers
gemäß § 20 des Wert-
papierbereinigungs-
gesetzes;
e) Verfahren nach dem 363 Euro
f) Verfahren zur gerichtlichen
Bestellung eines Schieds-
richters (§ 587 ZPO), über
die Ablehnung eines Schieds-
richters (§ 589 Abs. 3 ZPO)
und über die Beendigung des
Amtes eines Schiedsrichters
(§ 590 ZPO). 363 Euro
Anmerkungen
1. Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 12 sind ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob der Antrag bewilligt, abgewiesen oder zurückgezogen wird. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 12 sind – mit Ausnahme der in der Anmerkung 3 erwähnten Gebühr für die Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG sowie mit Ausnahme der in der Anmerkung 2a zur Tarifpost 1 vorgesehenen Vergleichsgebühr – keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.
2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 1 ist für einen Antrag nach § 98 EheG nicht zu entrichten, wenn dieser in einem Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a EheG gestellt wird.
2a. Wird der Antrag auf Scheidung der Ehe im Einvernehmen nach § 55a EheG während eines zwischen den Ehegatten anhängigen Rechtsstreits wegen Ehescheidung gestellt, so entfällt die Zahlungspflicht nach Tarifpost 12 lit. a Z 2, sofern zwischen der Einbringung der Scheidungsklage und jener des Scheidungsantrags nicht mehr als drei Jahre verstrichen sind.
3. Für die Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG ist – unabhängig davon, ob sie dem Gericht unterbreitet oder vor Gericht geschlossen wurde – neben der Gebühr nach Tarifpost 12 lit. a
Z 2 eine weitere Pauschalgebühr von 198 Euro zu entrichten. Ist Gegenstand der Vereinbarung die Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache oder die Begründung sonstiger bücherlicher Rechte, so beträgt die Pauschalgebühr 297 Euro.
4. Wird eine der in Tarifpost 12 lit. d angeführten Amtshandlungen nicht bis zum Ende durchgeführt, so ist eine Gebühr von 66 Euro zu entrichten.
5. Mit der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. e sind Eintragungsgebühren nach Tarifpost 10 nicht abgegolten.
V. Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen
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Tarif-I Gegenstand I Höhe der
post I I Gebühren
------I----------------------------------------------------I---------
13 I Eingabengebühren: I
I a) Anträge des Privatanklägers auf Einleitung des I 90 Euro
I Strafverfahrens; I
I b) 1. Berufungen gegen Urteile der Gerichtshöfe, I 105 Euro
I soweit sie nicht mit einer I
I Nichtigkeitsbeschwerde verbunden sind, und I
I Berufungen gegen Urteile der I
I Bezirksgerichte I
I 2. Nichtigkeitsbeschwerden. I 121 Euro
I I
Anmerkungen
1. Neben den Eingabengebühren nach Tarifpost 13 sind in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.
2. Die Eingabengebühren in Verfahren nach Tarifpost 13 sind ohne
Rücksicht auf den Ausgang des Strafverfahrens zu entrichten.
3. Die Eingabengebühren nach Tarifpost 13 sind jeweils nur einmal
zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge der Aufhebung der Entscheidung des Strafgerichtes das Verfahren fortgesetzt wird.
4. Die Eingabengebühr nach Tarifpost 13 lit. b Z 1 ist in gleicher
Höhe auch für Berufungsanmeldungen zu entrichten; in diesen Fällen entfällt eine Gebührenpflicht für die Einbringung der Berufungsausführung.
5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2008)
VI. Justizverwaltung
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Tarif-I Gegenstand I Höhe der
post I I Gebühren
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14 I Pauschalgebühren: I
I 1. für das Zeugnis über das in Österreich I 47 Euro
I geltende Recht (§ 186 Abs. 2 AußStrG), I
I 2. für Zwischenbeglaubigungen von Urkunden für den I 11 Euro
I Auslandsverkehr, I
I 3. für Anträge um Eintragung in die I
I Gerichtssachverständigen- und I
I Gerichtsdolmetscherliste oder um I
I Rezertifizierung (§§ 4, 6 SDG) I 47 Euro
I 3a. für die Zusatzeintragung in die I
I Gerichtssachverständigen- und I
I Gerichtsdolmetscherliste gemäß § 3a Abs. 5 I
I SDG im ersten Kalenderjahr I 165 Euro
I in jedem weiteren I
I Kalenderjahr I 33 Euro
I 4. für Anträge um Eintragung in die Liste der I 76 Euro
I Verteidiger in Strafsachen(§ 39 Abs. 3 StPO I
I 1975). I
I 5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2005)
I 6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2005)
7. für Veröffentlichungen in der
Insolvenzverwalterliste (§ 15 des
Insolvenzrechtseinführungsgesetzes)
oder Zwangsverwalterliste (§ 107a EO)
a) für die Eintragung während des ersten
Kalenderjahres ............................ 165 Euro
b) für jede Verlängerung der Eintragung um ein
Kalenderjahr .............................. 33 Euro
8. für Anträge auf Eintragung in die Liste der
Mediatoren (§§ 8 und 11 Abs. 1 des
Zivilrechts-Mediations-Gesetzes), sowie für
Anträge auf Aufrechterhaltung dieser
Eintragung (§ 13 Abs. 2 des
Zivilrechts-Mediations-Gesetzes) ............. 264 Euro
9. für Anträge auf Eintragung in die Liste der
Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge für
Mediation in Zivilrechtssachen (§ 24 Abs. 1 des
Zivilrechts-Mediations-Gesetzes)
a) von Ausbildungseinrichtungen .............. 1 057 Euro
b) von Lehrgängen ............................ 528 Euro
10. für Anträge auf Aufrechterhaltung der
Eintragung in die Liste der
Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge für
Mediation in Zivilrechtssachen (§ 25 Abs. 1 des
Zivilrechts-Mediations-Gesetzes) ............. 1 057 Euro
Anmerkungen
1. Die in der Tarifpost 14 Z 2 angeführte Amtshandlung wird erst
vorgenommen, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.
2. Die Gebühr nach Tarifpost 14 Z 2 ist nur einmal zu entrichten,
auch wenn eine weitere Beglaubigung durch eine vorgesetzte Behörde erforderlich ist.
3. Für Rechtsmittel gegen Entscheidungen in Justizverwaltungsangelegenheiten ist keine Gebühr zu entrichten.
4. Neben den Gebühren nach Tarifpost 14 sind keine weiteren
Justizverwaltungsgebühren zu entrichten.
VII. Gemeinsame Bestimmungen zu I bis VI
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Tarif-I Gegenstand I Maßstab für die I Höhe der
post I I Gebührenbemes- I Gebühren
I I sung I
------I----------------------------------I-----------------I---------
15 I Gebühren I I
I a) für Abschriften (Duplikate, I für jede I 90 Cent
I Abschriften aus der I angefangene I
I Urkundensammlung des I Seite der I
I Grundbuchs und des I Abschrift I
I Firmenbuchs, aus I I
I den Hilfsverzeichnissen des I I
I Firmenbuchs sowie aus den I I
I Grundbuch-, Firmenbuch- I I
I und Schiffsregisterakten), I I
I die einer I I
I Partei ausgestellt werden, I I
I b) für Amtsbestätigungen I für jede I 3 Euro
I (Zeugnisse), die einer Partei I angefangene I
I ausgestellt werden. I Seite I
I I I
Anmerkungen
1. Beglaubigungen nach § 190 AußStrG sind als Amtsbestätigungen
anzusehen.
2. Abschriften aus dem Hauptbuch und den Hilfsverzeichnissen des Grundbuchs sowie Auszüge aus dem Hinterlegungsmassebuch unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 9 lit. d. Abschriften aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs sowie Abschriften aus dem Schiffsregister unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 Z III.
3. Gebührenfrei sind:
a) die erste Ausfertigung einer Entscheidung oder eines Vergleiches, die einer Partei von Amts wegen oder auf Antrag erteilt wird;
b) die erste Ausfertigung des Grundbuchsbeschlusses für jene Personen und Behörden, die nach den Zustellvorschriften (§§ 118 ff. GBG 1955) zu verständigen sind;
c) die erste Ausfertigung des Grundbuchsbeschlusses für den Bevollmächtigten (Vertreter) des Antragstellers;
d) die Bestätigung der Vollstreckbarkeit auf der Ausfertigung des Exekutionstitels;
e) bis zu zwei Abschriften eines Protokolls für jede der Parteien;
f) Amtsbestätigungen, die dem Masseverwalter oder dem Ausgleichsverwalter erteilt werden;
g) Amtsbestätigungen, die in Pflegschafts- und Sachwalterschaftssachen sowie in Verlassenschaftssachen, in denen von Amts wegen keine Verlassenschaftsabhandlung stattfindet, ausgestellt werden;
h) Abschriften aus gerichtlichen Akten oder Büchern, die von den Parteien selbst angefertigt werden.
4. Für gerichtlich beglaubigte oder nicht beglaubigte Abschriften,
die für einen bestimmten Zweck gebührenfrei erteilt werden, sind die Gebühren nachträglich zu entrichten, wenn die Abschrift zu einem anderen Zweck verwendet wird. Die Befreiung und ihr Grund sind auf der Abschrift zu vermerken. Dies gilt sinngemäß für Auszüge aus den öffentlichen Büchern und Registern.
5. Wenn in Grundbuchsachen eine Urkundenabschrift für die Urkundensammlung herzustellen ist, ohne daß die Partei die Gebühr beigebracht hat, ist im Falle einer von Amts wegen stattfindenden Eintragung sowie in den Fällen, in denen eine Eintragung bei mehreren Grundbuchsgerichten erbeten wird (§ 90 letzter Satz GBG 1955) das Doppelte, wenn aber die Abschrift nur aus Anlaß des Einbindens der Urkundensammlung hergestellt werden muß, das Einfache der Gebühr nach Tarifpost 15 zu entrichten.
6. Für unbeglaubigte Aktenabschriften oder -ablichtungen ist
eine Gebühr in Höhe von 40 Cent zu entrichten.
6a. Für Ausdrucke aus der Ediktsdatei, die im Weg der
automationsunterstützten Datenverarbeitung bei Gericht hergestellt werden, betragen die Gerichtsgebühren 9 Euro.
6b. Für die Ausstellung einer Apostille nach dem Bundesgesetz
BGBl. Nr. 28/1968 ist eine Gebühr von 11 Euro zu entrichten.
7. Abschriften (Duplikate, Abschriften aus der Urkundensammlung
des Grundbuchs und des Firmenbuchs, aus den Hilfsverzeichnissen des Firmenbuchs sowie aus den Grundbuch-, Firmenbuch- und Schiffsregisterakten) und Amtsbestätigungen (Zeugnisse) werden erst ausgefertigt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.
8. § 31a ist auf die Gebührenbeträge in Tarifpost 15 lit. a und b
sowie in der Anmerkung 6 zur Tarifpost 15 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der aus dem Verhältnis der Indexzahlen berechnete Betrag auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
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BAAAA-76823