GGG § 31a., BGBl. Nr. 521/1995, gültig von 01.10.1995 bis 31.12.2001

E. FEHLBETRÄGE UND HAFTUNG

§ 31a.

(1) Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung die in diesem Bundesgesetz und dessen Tarif angeführten festen Gebühren sowie die in den §§ 16, 17 und 19 Abs. 3 angeführten Bemessungsgrundlagen neu festzusetzen, sobald und soweit sich der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex 1986 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für Jänner 1992 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10 vH geändert hat. Die neuen Beträge sind aus den Beträgen dieses Bundesgesetzes und dessen Tarifs im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 1992 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf volle zehn Schilling abzurunden; sie gelten ab dem der Verlautbarung durch das Österreichische Statistische Zentralamt folgenden übernächsten Monatsersten.

(2) Die festen Gebührenbeträge in den Tarifposten 1, 2 und 3 für die Gebührenstufe über 5 Millionen Schilling sind bei der Neufestsetzung der Gebühren - zusätzlich zu den Änderungen nach Abs. 1 - jeweils auch um die Beträge zu erhöhen bzw. zu vermindern, um die die in der vorangehenden Gebührenstufe angeführten Beträge geändert werden.

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