E. FEHLBETRÄGE UND HAFTUNG
§ 31a.
Neufestsetzung von Gebühren und Bemessungsgrundlagen
Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung die in diesem Bundesgesetz und dessen Tarif angeführten festen Gebühren sowie die in den §§ 16, 17 und 19 Abs. 3 angeführten Bemessungsgrundlagen neu festzusetzen, sobald und soweit sich der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex 1986 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für Jänner 1992 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10 vH geändert hat. Die neuen Beträge sind aus den Beträgen dieses Bundesgesetzes und dessen Tarifs im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 1992 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf volle zehn Schilling abzurunden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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BAAAA-76823