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GGG § 30., BGBl. I Nr. 190/2013, gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014

D. ÄNDERUNG DER GEBÜHRENPFLICHT.

§ 30.

(1) Ist in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, erlischt die Gebührenpflicht, wenn sie durch eine nachfolgende Entscheidung berührt wird.

(2) Gebühren sind zurückzuzahlen:

1. wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, daß überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde;

2. wenn die Gebühr vor Vornahme der Amtshandlung zu entrichten war, ihre Vornahme jedoch unterbleibt.

(2a)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2013)

(3) Die Rückzahlung hat die Behörde nach § 6 Abs. 1 GEG von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Gebühr entrichtet hat, zu verfügen; § 6 Abs. 2 GEG gilt sinngemäß. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde mit Bescheid abzuweisen.

(3a) Die Entscheidung über einen Rückzahlungsantrag kann ausgesetzt werden, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über den Antrag ist, und der Aussetzung nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen. Nach rechtskräftiger Beendigung des Gerichtsverfahrens, das Anlaß zur Aussetzung gegeben hat, ist das Verfahren von Amts wegen fortzusetzen.

(4) Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Gebühr entrichtet wurde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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