GGG § 30., BGBl. Nr. 501/1984, gültig von 01.01.1985 bis 26.08.1994

D. ÄNDERUNG DER GEBÜHRENPFLICHT.

§ 30.

(1) Ist in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, erlischt die Gebührenpflicht, wenn sie durch eine nachfolgende Entscheidung berührt wird.

(2) Gebühren sind zurückzuzahlen:

1. wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, daß überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde;

2. wenn die Gebühr vor Vornahme der Amtshandlung zu entrichten war, ihre Vornahme jedoch unterbleibt.

(3) Die Rückzahlung hat der Kostenbeamte von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Gebühr entrichtet hat, zu verfügen. Hält der Kostenbeamte den Rückzahlungsanspruch nicht für begründet, dann entscheidet über den Rückzahlungsantrag der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz mit Bescheid. Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(4) Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühr entrichtet wurde.

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