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GGG § 2., BGBl. I Nr. 127/1997, gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999

A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

I. Gegenstand der Gebühr und Entstehung der Gebührenpflicht

§ 2.

Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:

1. hinsichtlich der Pauschalgebühren

a) für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage oder des in der Anmerkung 1 zur Tarifpost 1 angeführten Antrages, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, bei prätorischen Vergleichen (§ 433 ZPO) mit der Beurkundung durch den Richter;

b) für das zivilgerichtliche Verfahren, wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes; wird das Klagebegehren erweitert, ohne daß vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung;

c) für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift;

d) für das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses mit der Überreichung des Antrages, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;

e) für das Exekutionsverfahren mit der Überreichung des Exekutionsantrages, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;

f) für das Konkurs-, Ausgleichs- und Reorganisationsverfahren:

aa) für den Konkurs mit der Zustellung des im § 14a Abs. 1 GEG angeführten Beschlusses an den Masseverwalter;

bb) für das Ausgleichsverfahren mit der Zustellung des im § 14a Abs. 1 GEG angeführten Beschlusses an den (Ausgleichs-)Schuldner;

cc) für das Reorganisationsverfahren mit seiner Aufhebung oder Einstellung (§§ 12 und 13 URG);

g) für die Verlassenschaftsabhandlung mit dem Zeitpunkt der Abgabe der Einantwortungsurkunde an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung;

h) für die in der Tarifpost 12 lit. a bis c angeführten außerstreitigen Verfahren mit der Überreichung der ersten Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, bei einer Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG mit der Beurkundung des Verhandlungsprotokolls durch den Richter;

i) für die in der Tarifpost 12 lit. d angeführten außerstreitigen Verfahren mit deren Beendigung;

2. bei Eingabengebühren mit der Überreichung der Eingabe, bei

Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;

3. bei Gebühren für Entscheidungen über Unterhaltsansprüche im

außerstreitigen Verfahren mit der Zustellung der Entscheidung an den Unterhaltsschuldner;

4. hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen

Bücher oder Register mit der Vornahme der Eintragung; in den Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) wird der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 1 bis 3 zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet;

5. hinsichtlich der Gebühren für die gerichtliche Hinterlegung von

Urkunden (§§ 434 bis 437, 451 Abs. 2 ABGB), die pfandweise Beschreibung (§§ 90 bis 95 EO) sowie die Einreihung der Protokollsabschrift über den Zuschlag (§ 183 EO) mit der Bewilligung;

6. hinsichtlich der Pauschalgebühren, die in Tarifpost 14 Z 1, 2

und 7 angeführt sind, mit der Abgabe der Erledigung des Antrags an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung;

7. hinsichtlich der in Tarifpost 14 Z 4, 5 und 6 angeführten

Anträge mit deren Überreichung, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;

8. bei Abschriften (Duplikaten, Abschriften aus der Urkundensammlung und den Hilfsverzeichnissen, der Urkundensammlung des Firmenbuchs sowie aus den Firmenbuch- und Schiffsregisterakten), Amtsbestätigungen (Zeugnissen) sowie bei Grundbuchs-, Firmenbuch- und Schiffsregisterauszügen mit deren Bestellung (Veranlassung);

9. bei allen sonstigen Amtshandlungen und Verfahren mit deren

Beginn.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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