GGG § 29a., BGBl. I Nr. 35/2012, gültig von 01.01.2012 bis 30.04.2022

C. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR SONSTIGE VERFAHRENSARTEN

VIII. Akteneinsicht im Strafverfahren

§ 29a.

Die Tarifpost 15 ist auch in Strafverfahren, die von Amts wegen zu verfolgende Straftaten zum Gegenstand haben, auf die bei Gericht, bei der Staatsanwaltschaft oder bei der Kriminalpolizei im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht hergestellten Abschriften, Ablichtungen, Kopien oder Ausdrucke anzuwenden; § 52 Abs. 2 und 3 StPO bleibt unberührt.

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