GGG § 29a., BGBl. I Nr. 61/2022, gültig ab 01.05.2022

C. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR SONSTIGE VERFAHRENSARTEN

VIII. Akteneinsicht im Strafverfahren

§ 29a.

Die Tarifpost 15 ist in Strafverfahren auch auf die bei der Kriminalpolizei im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht hergestellten Kopien oder Ausdrucke anzuwenden. § 52 Abs. 2 und 3 sowie § 68 Abs. 1 und 2 StPO bleiben unberührt.

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