C. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR SONSTIGE VERFAHRENSARTEN
VIII. Akteneinsicht im Strafverfahren
§ 29a.
Die Tarifpost 15 ist in Strafverfahren auch auf die bei der Kriminalpolizei im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht hergestellten Kopien oder Ausdrucke anzuwenden. § 52 Abs. 2 und 3 sowie § 68 Abs. 1 und 2 StPO bleiben unberührt.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAA-76823