C. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR SONSTIGE VERFAHRENSARTEN
VII. Wertberechnung bei der Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen und des Kostenersatzes
§ 29.
Die Gebühr für die Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen sowie für die Ermittlung des Kostenersatzes nach § 31 Abs. 3 und 4 oder § 138 Abs. 3 und 4 WRG 1959 ist vom ermittelten Entschädigungs- bzw. Ersatzbetrag ohne Abzug der mit der Ermittlung der Entschädigung bzw. des Ersatzes verbundenen Kosten zu bemessen. Die Gebühr für freiwillige gerichtliche Feilbietungen ist vom Feilbietungserlös ohne Abzug der Feilbietungskosten zu bemessen und sofort vom Erlös abzuziehen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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