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GGG § 29., BGBl. Nr. 501/1984, gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2004

C. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR SONSTIGE VERFAHRENSARTEN

VII. Wertberechnung bei der Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen und des Kostenersatzes

§ 29.

Die Gebühr für die freiwillige gerichtliche Schätzung und die Ermittlung der Entschädigung in Enteignungsfällen ist vom ermittelten Schätzwert (Entschädigungsbetrag) ohne Abzug der mit der Schätzung oder Ermittlung der Entschädigung verbundenen Kosten zu bemessen; als freiwillige gerichtliche Schätzungen sind solche Schätzungen nicht anzusehen, die im Verfahren außer Streitsachen angeordnet werden, um dem Gericht die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Wertgrundlagen zu verschaffen, ebenso nicht Schätzungen, die zum Zwecke der Gebührenbemessung vorgenommen wurden. Die Gebühr für freiwillige gerichtliche Feilbietungen ist von dem Feilbietungserlös ohne Abzug der Feilbietungskosten zu bemessen und sofort vom Erlös abzuziehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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