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GGG § 28., BGBl. Nr. 501/1984, gültig von 01.01.1985 bis 31.08.1993

C. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR SONSTIGE VERFAHRENSARTEN

VI. Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens

§ 28.

Zahlungspflichtig sind:

1. bei Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (§ 98 ABGB) derjenige, dem die Zahlung eines Abgeltungsbetrages auferlegt wird, wird der Antrag aber zur Gänze abgewiesen, der Antragsteller;

2. bei Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (§§ 81 bis 96 Ehegesetz) beide Ehegatten;

3. bei Einspruch des Gläubigers gegen die Vornahme eines Tausches von Grundstücken der Gläubiger und die Eigentümer der Liegenschaften;

4. bei Schätzungen derjenige, der die Schätzung beantragt hat;

5. bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungsfällen derjenige, zu dessen Gunsten die Enteignung stattfindet;

6. bei freiwilligen gerichtlichen Feilbietungen der bisherige Eigentümer und der Ersteher;

7. in allen übrigen Fällen die Antragsteller.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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