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GGG § 27., BGBl. Nr. 501/1984, gültig ab 01.01.1985

C. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR SONSTIGE VERFAHRENSARTEN

V. Gebühren für Beglaubigungen und Beurkundungen

§ 27.

Zahlungspflichtig sind der Antragsteller sowie jede Person, deren Unterschrift beglaubigt oder deren Erklärung beurkundet wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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BAAAA-76823

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