GGG § 26a., BGBl. Nr. 682/1994, gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1999

C. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR SONSTIGE VERFAHRENSARTEN

IV. Grundbuchsachen

§ 26a.

Stellt sich bei Erledigung des Grundbuchsantrags heraus, daß die in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat das Grundbuchsgericht hievon das zur Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.

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