C. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR SONSTIGE VERFAHRENSARTEN
IV. Grundbuchsachen
§ 26a.
Stellt sich bei Erledigung des Grundbuchsantrags heraus, daß die in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat das Grundbuchsgericht hievon das zur Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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