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GGG § 24., BGBl. Nr. 501/1984, gültig von 01.01.1985 bis 16.08.2015

C. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR SONSTIGE VERFAHRENSARTEN

III. Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht

§ 24.

(1) Die Pauschalgebühr wird nach den Verhältnissen am Todestage des Erblassers ermittelt. Maßgebend ist der reine Wert des abgehandelten Nachlaßvermögens. Bei Ermittlung des reinen Wertes werden Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte, die Kosten und die Gebühren der Abhandlung (einschließlich der Gebühren des Gerichtskommissärs) und die Erbschaftssteuer nicht abgezogen.

(2) Zur Entrichtung der Pauschalgebühr sind die Erben verpflichtet; sie sind berechtigt, von Vermächtnisnehmern und Noterben den Ersatz der Gebühr, die auf das auszufolgende Vermögen entfällt, zu fordern, es sei denn, daß ihnen der Erblasser die Gebührenentrichtung auferlegt hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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