GGG § 22., BGBl. I Nr. 8/2006, gültig von 01.03.2006 bis 30.06.2010

C. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR SONSTIGE VERFAHRENSARTEN

I. Insolvenz-, Reorganisations- und Restrukturierungsverfahren

§ 22.

(1) In den Fällen der Tarifpost 6 lit. a Z 1 ist der Masseverwalter verpflichtet, die Pauschalgebühr aus der Konkursmasse zu zahlen. Wenn jedoch die Aufhebung des Konkurses nicht von der vorherigen Bezahlung der Pauschalgebühr abhängig ist (Anmerkung 4 letzter Halbsatz zur Tarifpost 6), obliegt die Zahlung der Pauschalgebühr dem Gemeinschuldner. Wird im Fall des Zwangsausgleichs nach dessen Bestätigung die Pauschalgebühr erhöht, so obliegt die Zahlung des Erhöhungsbetrags dem Gemeinschuldner; dafür sind weiters auch die Personen zahlungspflichtig, die die Haftung für die Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners übernommen haben.

(2) In den Fällen der Tarifpost 6 lit. a Z 2 ist der Gemeinschuldner zur Zahlung der Pauschalgebühr verpflichtet.

(3) Für die Entrichtung der Pauschalgebühr für das Konkursverfahren ist nach rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses weiters auch der Masseverwalter zahlungspflichtig, wenn ihm hinsichtlich dieser Gebühr ein Verschulden an einer Gebührenverkürzung zur Last fällt.

(4) In den Fällen der Tarifpost 6 lit. b ist der Schuldner zur Zahlung der Pauschalgebühr verpflichtet. Weiters sind auch die Personen zahlungspflichtig, die im Ausgleich eine Haftung für die Verbindlichkeiten des Schuldners übernommen haben.

(5) In den Fällen der Tarifpost 6 lit. c ist der Unternehmer, der die Einleitung des Reorganisationsverfahrens beantragt (§ 1 Abs. 1 URG), zur Zahlung der Pauschalgebühr verpflichtet.

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