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GGG § 22., BGBl. Nr. 501/1984, gültig von 01.01.1985 bis 30.09.1997

C. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR SONSTIGE VERFAHRENSARTEN

I. Insolvenz-, Reorganisations- und Restrukturierungsverfahren

§ 22.

(1) In den Fällen der Tarifpost 6 lit. a Z 1 ist der Masseverwalter verpflichtet, die Pauschalgebühr aus der Konkursmasse zu zahlen. In den Fällen der Tarifpost 6 lit. a Z 2 obliegt die Zahlung der Pauschalgebühr dem Gemeinschuldner, in denen der Tarifpost 6 lit. b dem Schuldner.

(2) Für die Entrichtung der Pauschalgebühr für das Konkursverfahren sind ferner zahlungspflichtig:

1. in den Fällen der Tarifpost 6 lit. a Z 1 nach Beendigung des Konkurses der Gemeinschuldner;

2. im Falle des Zwangsausgleiches die Personen, welche die Haftung für die Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners übernommen haben;

3. in allen Fällen nach Beendigung des Konkurses der Masseverwalter, wenn ihm hinsichtlich der Pauschalgebühr ein Verschulden an einer Gebührenverkürzung zur Last fällt.

(3) Für die Entrichtung der Pauschalgebühr für das Ausgleichsverfahren sind ferner die Personen, die im Ausgleich eine Haftung für die Verbindlichkeiten des Schuldners übernommen haben, zahlungspflichtig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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