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GGG § 21., BGBl. Nr. 501/1984, gültig von 01.01.1985 bis 30.04.1996

B. BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEBÜHREN IM ZIVILPROZESS UND IM EXEKUTIONSVERFAHREN

II. Zahlungspflicht des Gegners der gebührenbefreiten Partei

b) Im Exekutionsverfahren

§ 21.

(1) Im Exekutionsverfahren ist der Verpflichtete zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, auf jeden Fall verpflichtet, soweit nicht der Antrag des betreibenden Gläubigers abgewiesen wird oder soweit nicht nach § 75 EO die Gebühren dem Gläubiger zur Last fallen.

(2) Ist der betreibende Gläubiger von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit, so ist in dem Beschluß, mit dem die Exekution auf bewegliche körperliche Sachen bewilligt wird, dem Verpflichteten gleichzeitig auch die Zahlung der in Tarifpost 4 lit. a angeführten Pauschalgebühr aufzutragen; dieser Beschluß ist sofort vollstreckbar. Teilzahlungen des Verpflichteten an den Gerichtsvollzieher sind aber - soweit nicht eine anderslautende Widmung entgegensteht - zunächst auf die Forderung des betreibenden Gläubigers anzurechnen.

(3) In den Fällen, in denen das Exekutionsverfahren nach § 39 Abs. 1 Z 1 oder 9 EO eingestellt wird, ist der Verpflichtete von den Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, auch dann befreit, wenn keine Entscheidung des Exekutionsgerichtes nach § 75 EO ergangen ist. Bereits entrichtete Gerichtsgebühren sind dem Verpflichteten zurückzuzahlen.

(4) Die Gerichtsgebühren, die durch das von der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht zur Eintreibung von Gebühren und Kosten geführte Exekutionsverfahren entstehen, gehören zu den Kosten des Exekutionsverfahrens.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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