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GGG § 19a. Ia. Streitgenossenzuschlag, BGBl. I Nr. 85/2024, gültig ab 18.07.2024

B. BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEBÜHREN IM ZIVILPROZESS UND IM EXEKUTIONSVERFAHREN

Ia. Streitgenossenzuschlag

§ 19a. Ia. Streitgenossenzuschlag

(1) Die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren erhöhen sich, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.

(2) Abs. 1 gilt nicht in Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß §§ 623 ff. ZPO.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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