B. BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEBÜHREN IM ZIVILPROZESS UND IM EXEKUTIONSVERFAHREN
I. Bewertung des Streitgegenstandes
a) Im Zivilprozeß
§ 16.
Die Bemessungsgrundlage beträgt:
1. 7 200 S bei
a) Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der Wohnung und über das Ausgedinge sowie arbeitsrechtliche Streitigkeiten, soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag verlangt wird;
b) gerichtlichen Kündigungen von Bestandverträgen und Aufträgen zur Übergabe oder Übernahme von Bestandgegenständen;
c) Bestandstreitigkeiten soweit nicht ein Geldbetrag verlangt wird, sowie Streitigkeiten über Räumungs- und Besitzstörungsklagen;
d) Streitigkeiten über die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Anerkenntnisses der Vaterschaft auf Grund einer Klage (§ 164a ABGB);
e) Streitigkeiten über die Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde (§ 164 c ABGB);
f) Streitigkeiten über Oppositions- (§ 35 EO), Impugnations- (§ 36 EO) und Exszindierungsklagen (§ 37 EO);
2. 24 000 S bei
a) Streitigkeiten, die bloß die Rangordnung von Forderungen im Exekutionsverfahren und im Konkurs betreffen;
b) den im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten aus dem Ehe- und Elternverhältnis.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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