GGG § 15., BGBl. Nr. 501/1984, gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2000

B. BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEBÜHREN IM ZIVILPROZESS UND IM EXEKUTIONSVERFAHREN

I. Bewertung des Streitgegenstandes

a) Im Zivilprozeß

§ 15.

(1) Als Wert einer unbeweglichen Sache ist der Einheitswert anzusehen; besteht ein solcher nicht, so ist der gemeine Wert der Sache maßgebend.

(2) Mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche sind zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.

(3) Wird nur ein Teil einer Kapitalsforderung begehrt, so ist nur der eingeklagte Teil der Gebührenermittlung zugrunde zu legen.

(4) Bei einstweiligen Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses dient der Wert des zu sichernden Anspruches als Bemessungsgrundlage; für Anträge auf Bestimmung eines einstweilen von einem Ehegatten dem anderen Eheteil oder von einem Elternteil seinen Kindern zu leistenden Unterhaltes ist das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen.

(5) Bei Streitigkeiten über die Aufhebung eines Schiedsspruches (§§ 595 ff. ZPO, Artikel XXIII und XXV EGZPO) ist, mit der aus § 18 Abs. 2 Z 3 sich ergebenden Einschränkung, der Wert des Gegenstandes des im Schiedsspruch entschiedenen Streites maßgebend.

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