zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
GGG § 13. Sachliche Gebührenfreiheit, BGBl. Nr. 10/1991, gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2001

A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

V. Gebührenfreiheit

§ 13. Sachliche Gebührenfreiheit

Ist die Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte und Justizverwaltungsbehörden ohne Beziehung auf bestimmte Personen aus sachlichen Gründen gewährt (sachliche Gebührenfreiheit), so erstreckt sie sich auf alle am Verfahren beteiligten Personen und ihre Bevollmächtigten sowie gesetzlichen Vertreter; sie ist in der Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme einer sonstigen Amtshandlung unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch zu nehmen. Diese Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Gebühren für Grundbuchsauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 9 lit. c, auf die Abschriftgebühr nach Tarifpost 9 lit. d sowie auf die Gebühren für Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 10 III.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
BAAAA-76823