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GGG § 13. Sachliche Gebührenfreiheit, BGBl. Nr. 501/1984, gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1990

A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

V. Gebührenfreiheit

§ 13. Sachliche Gebührenfreiheit

Ist die Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte und Justizverwaltungsbehörden ohne Beziehung auf bestimmte Personen aus sachlichen Gründen gewährt (sachliche Gebührenfreiheit), so erstreckt sie sich auf alle am Verfahren beteiligten Personen und ihre Bevollmächtigten sowie gesetzlichen Vertreter; sie ist in der Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme einer sonstigen Amtshandlung unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch zu nehmen. Diese Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Gebühren für Grundbuchs- und Registerauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 9 lit. c, Tarifpost 10 IV sowie auf die Abschriftgebühr nach § 29 Abs. 1 GUG.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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