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GGG § 12., BGBl. Nr. 501/1984, gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1990

A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

V. Gebührenfreiheit

§ 12.

Wirkung der persönlichen Gebührenfreiheit auf andere am Verfahren beteiligte Personen

(1) Die persönliche Gebührenfreiheit (§§ 8 und 10) kommt nur der Partei, der sie durch Bewilligung der Verfahrenshilfe oder durch das Gesetz gewährt wird, und ihrem Bevollmächtigten sowie ihrem gesetzlichen Vertreter zu und geht auf die Rechtsnachfolger nicht über.

(2) Wird eine gebührenpflichtige Eingabe gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen eingebracht, so hat die gebührenpflichtige Partei den vollen Gebührenbetrag zu entrichten. Das gleiche gilt für Abschriften (Duplikate), Amtsbestätigungen (Zeugnisse), Grundbuchs- und Registerauszüge und für Beglaubigungen, die auf gemeinsames Ansuchen gebührenpflichtiger und gebührenbefreiter Personen ausgefertigt werden, weiters für die Gebühren für sonstige Amtshandlungen, an denen gebührenpflichtige und gebührenbefreite Parteien teilnehmen, sofern die Amtshandlung durch gemeinschaftliches Ansuchen dieser Parteien veranlaßt wurde oder sie zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig sind (§ 7 Abs. 4).

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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