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GGG § 11. Persönliche Gebührenfreiheit im Verfahren auf Grund von Privatanklagen, BGBl. Nr. 501/1984, gültig ab 01.01.1985

A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

V. Gebührenfreiheit

§ 11. Persönliche Gebührenfreiheit im Verfahren auf Grund von Privatanklagen

Genießt der Privatankläger persönliche Gebührenfreiheit, so ist der Beschuldigte zahlungspflichtig, falls ihm diese Befreiung nicht zusteht und soweit er zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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