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GGG § 10., BGBl. I Nr. 106/1999, gültig von 01.10.1999 bis 31.12.2001

A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

V. Gebührenfreiheit

§ 10.

(1) Der Bund, die öffentlich-rechtlichen Fonds, deren Abgang der Bund zu decken hat, die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bezeichneten Monopol- und Bundesbetriebe sowie die übrigen Gebietskörperschaften (einschließlich der Sozialhilfeverbände) im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises sind von der Zahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren mit Ausnahme der Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren (Tarifposten 1 bis 4), der Eintragungsgebühren für bücherliche Eintragungen im Rahmen eines Exekutionsverfahrens (Tarifpost 9 lit. b in Verbindung mit Anmerkung 3 zur Tarifpost 4) und der Eintragungsgebühren für Vormerkungen von Pfandrechten gemäß § 38 lit. c GBG 1955 (Tarifpost 9 lit. b Z 4 in Verbindung mit Anmerkung 9 zur Tarifpost 9) befreit.

(2) Die in gesetzlichen Vorschriften vorgesehene Befreiung sonstiger Körperschaften, Vereinigungen und Personen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren tritt nur ein, wenn sie in der Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme einer sonstigen Amtshandlung unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Soweit Staatsverträge nicht entgegenstehen, erstreckt sich die Gebührenfreiheit nicht auf die Gebühren für Grundbuchsauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 9 lit. c, auf die Abschriftgebühr nach Tarifpost 9 lit. d sowie auf die Gebühren für Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 10 III.

(3) Die in nicht auf Staatsverträgen beruhenden gesetzlichen Vorschriften vorgesehene Befreiung sonstiger Körperschaften, Vereinigungen und Personen (Abs. 2) von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren erstreckt sich nicht auf die Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren (Tarifposten 1 bis 4) und die Eintragungsgebühren für bücherliche Eintragungen im Rahmen eines Exekutionsverfahrens (Tarifpost 9 lit. b in Verbindung mit Anmerkung 3 zur Tarifpost 4).

(4) Von der Zahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sind weiters befreit:

1. der Masseverwalter (Konkursmasse) und der Gläubigerausschuß, dies mit Ausnahme

a) der Gebühren für Rechtsstreitigkeiten, sofern die Konkursmasse als Klägerin oder Rechtsmittelwerberin auftritt, und

b) der Pauschalgebühren;

2. der Ausgleichsverwalter und der Gläubigerbeirat, ausgenommen bei Rechtsstreitigkeiten, die im Anschluß an das Ausgleichsverfahren geführt werden;

3. der Staatsanwalt, wenn er als Partei einschreitet.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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