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GGG § 10., BGBl. Nr. 10/1991, gültig von 01.01.1991 bis 30.09.1999

A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

V. Gebührenfreiheit

§ 10.

Von der Zahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sind befreit:

1. der Bund, die öffentlich-rechtlichen Fonds, deren Abgang der Bund zu decken hat, und die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bezeichneten Monopol- und Bundesbetriebe;

2. die übrigen Gebietskörperschaften (einschließlich der Sozialhilfeverbände) im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises;

3. alle sonstigen Körperschaften, Vereinigungen und Personen, soweit ihnen durch Gesetz die Befreiung von den Gerichts(Justizverwaltungs)gebühren zukommt, sofern sie in der Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme einer sonstigen Amtshandlung die Gebührenfreiheit unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch nehmen; diese Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Gebühren für Grundbuchsauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 9 lit. c, auf die Abschriftgebühr nach Tarifpost 9 lit. d sowie auf die Gebühren für Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 10

III.

4. der Masseverwalter (Konkursmasse) und der Gläubigerausschuß, außer

a) die Gebühren für Rechtsstreitigkeiten, sofern die Konkursmasse als Klägerin oder als Rechtsmittelwerberin auftritt;

b) die Pauschalgebühren;

5. der Ausgleichsverwalter und der Gläubigerbeirat, ausgenommen bei

Rechtsstreitigkeiten, die im Anschluß an das Ausgleichsverfahren geführt werden;

6. der Staatsanwalt, wenn er als Partei einschreitet.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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