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GGG § 10. Persönliche Gebührenfreiheit aus anderen Gründen, BGBl. I Nr. 61/2022, gültig ab 29.05.2021

A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

V. Gebührenfreiheit

§ 10. Persönliche Gebührenfreiheit aus anderen Gründen

(1) Soweit Staatsverträge nicht entgegenstehen, sind in gesetzlichen Vorschriften vorgesehene persönliche Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren unwirksam. Ausgenommen hievon sind die Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach § 45 Bundesimmobiliengesetz, § 12 Abs. 2 Bundesforstegesetz 1996 und § 44 Abs. 4 ORF-Gesetz sowie die sich aus § 10 Bundesstatistikgesetz 2000 ergebende Gebührenbefreiung der Organe der Bundesstatistik für die Einsicht in die Register sowie die Abfrage und Datenübermittlung daraus.

(2) Nach Abs. 1 weiterhin bestehende Gebührenbefreiungen treten nur ein, wenn sie in der Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme einer sonstigen Amtshandlung unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen werden.

(3) Von der Zahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sind befreit:

1. der Bund, soweit die Zahlung einer haushaltsführenden Stelle obliegen würde, die dem Wirkungsbereich des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz als haushaltsleitenden Organ zugeordnet ist;

2. die Gerichtskommissäre, soweit sie Amtshandlungen nach § 1 Abs. 1 Gerichtskommissärsgesetz zu besorgen haben;

3. die Sicherheitsbehörden und -dienststellen im Rahmen der Erfüllung ihrer kriminal- und sicherheitspolizeilichen Aufgaben;

4. die Justizbetreuungsagentur;

5. die Europäische Staatsanwaltschaft.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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