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Wegzugsbesteuerung bei Verlegung des Orts der Geschäftsleitung ins Ausland
Lose (PIStB 2020, 356 ff) analysiert anhand von Praxisbeispielen die Vorschrift des § 12 Abs 3 dKStG, nach der die Verlegung des Orts der Geschäftsleitung einer deutschen Kapitalgesellschaft in einen Drittstaat eine Wegzugsbesteuerung auslösen kann. In einem ersten Schritt sei zu prüfen, ob die Verlegung in einer tatsächlichen Liquidation resultiere. Anschließend sei insbesondere der Anwendungsbereich des § 12 Abs 3 Satz 1 und 2 dKStG mit der Rechtsfolge einer fiktiven steuerlichen Liquidation zu untersuchen, wodurch sich (ebenfalls) die Aufdeckung und Versteuerung stiller Reserven ergeben könne. Bei rein faktischen Vorgängen, wie etwa der Verlegung des Orts der Geschäftsleitung ins Ausland, bestehe die Gefahr, dass die steuerlichen Folgen erst im Nachhinein überhaupt entdeckt werden. Um dies zu vermeiden und bereits frühzeitig über eine faktisch drohende Verlegung des Orts der Geschäftsleitung informiert zu sein und die entsprechenden steuerlichen Analysen durchführen zu können, seien Steuerabteilungen daher gut beraten, dies in ihren TCMS-System-Strukturen zu berücksichtigen.