I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
8a. Abschnitt Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen
§ 84c. Allgemeine Pflichten des Betriebsinhabers
Der Betriebsinhaber hat alle nach dem Stand der Technik (§ 71a) notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAA-76821