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GewO 1994 § 60. Rücktritt vom Vertrag, BGBl. I Nr. 111/2002, gültig von 19.03.1994 bis 31.07.2002

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

7. Ausübung von Gewerben

§ 60. Rücktritt vom Vertrag

Werden Bestellungen unter Nichteinhaltung der Bestimmungen des § 57 oder des § 59 aufgesucht oder entgegengenommen, so hat der Käufer das Recht, innerhalb einer Woche nach Abschluß des Kaufvertrages zurückzutreten. Der Rücktritt ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit schriftlich zu erklären. Es genügt, wenn die schriftliche Erklärung des Rücktrittes binnen des genannten Zeitraumes abgesendet wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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